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und 2 der Militär-Konvention vom 21/25. November 1870 nachstehende Vorschriften er-
theilt:
" 8. 1.
Zu Uebernahme der Landwehr-Bataillons-Kassen im Falle dienstlicher Abwesenheit
der Landwehrbezirks-Kommandeure sind in denjenigen Orten, an welchen sich eine andere
Militärkasse nicht befindet, verpflichtet,
1) die K. Kameralämter, soweit solche ihren Sitz an dem nämlichen Ort, wie die
Landwehrbezirks-Kommandeure haben;
2 die Oberamtspflegen derjenigen Bezirke, in welchen sich am Sitze der Landwehrbezirks-
Kommandeure ein Kameralamt nicht befindet.
8. 2.
Die Landwehrbezirks-Kommandeure sind angewiesen, im Falle der Niederlegung der
Bataillonskassen bei den genannten Civilkassen die Kassenbestände unter Werthsangabe
in versiegelten Beuteln oder in einem verschlossenen und versiegelten Kasten zu über-
liefern.
Die Kameralämter und Oberamtspflegen haben die ihnen übergebenen Gelder in
verpacktem Zustande in ihren Amtskassen gegen Ausstellung und Behändigung eines
Hinterlegungsscheines an den Landwehrbezirks-K deur niederzulegen.
Bei der Zurückgabe der deponirten Gelder wird der Landwehrbezirks-Kommandeur
den Hinterlegungsschein mit Empfangsbescheinigung für das zurückerhaltene Depositum
dem Kameralamt oder der Oberamtspflege zustellen.
Wenn in Abvesenheit des Kameralverwalters die Amtskasse dem gesetzlichen Stell-
vertreter nicht übergeben sein sollte, und die Amtskasse, weil die Schlüssel zu derselben
in den Händen des abwesenden Kameralbeamten sich befinden, nicht geöffnet werden
kann, oder wenn der Oberamtspfleger nicht ortsanwesend sein sollte, wird der Landwehr-
bezirks-Kommandeur seine Kassenbestände durch die Post an das Kriegszahlamt in
Stuttgart einsenden.
Hienach haben sich die Kameralämter und Oberamtspflegen zu achten.
Stuttgart, den 19. Oktober 1872.
Der Minister des Innern: Der Minister der Finanzen:
Sick. Renner.