Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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unterschriebenes, von den Departements-Chefs der Verkehrsanstalten, des Innern und 
der Finanzen unter Beidrückung der Ministerialsigille beglaubigtes Zeugniß, welches 
die Klasse der von dem Einzelnen bewiesenen Befähigung (§. 8) angibt. 
8. 8. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen 
Klasse I. (obere) 
Klasse II. (mittlere) 
Klasse III. (untere) 
bezeichnet. 
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen — a. und b. —, wodurch die An- 
näherung an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
Die Klasse I. Unterabtheilung a. wird nur ausgezeichneten Kandidaten ertheilt. 
8. 9. 
Die Namen der für befähigt erkannten Kandidaten (§. 7) werden im Staatsan- 
zeiger bekannt gemacht. 
II. Von der ersten Prüfung. 
S. 10. 
Die erste Prüfung ist für die Kandidaten im Hochbau= und für die Kandidaten 
im Ingenieurfache theils gemeinschaftlich, theils nach den beiden genannten Berufszwei- 
gen getrennt. 
Dieselbe wird von einer aus den betreffenden Lehrern der polytechnischen Schule 
und je einem technischen Beamten der Departements der Verkehrsanstalten, des Innern 
und der Finanzen bestehenden Kommission vorgenommen, in welcher der Vorsitz unter 
den Vertretern dieser drei Departements wechselt. 
Dieser Kommission wird ebenfalls abwechslungsweise von den genannten Minisle- 
rien ein Sekretär beigegeben. 
§. 11. 
Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, hat ein Kandidat sich auszuweisen 
1) über die Zurücklegung des 21. Lebensjahrs; 
2) über den Besitz des deutschen Indigenats; 
3)über die Erstehung der Maturitätsprüfung für die betreffende Fachschule des Poly-
	        
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