Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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3) Baugeschichte, 
4) Hochbaukunde, 
5) Entwerfen; 
b) für die Kandidaten des Ingenieurfaches in 
1) praktischer Geometrie, 
2) technischer Mechanik, 
3) Hochbaukonstruktionen, 
4) Ingenieurkonstruktionen, 
5) Straßen-, Eisenbahn= und Wasserbau. 
In den übrigen Fächern wird mündlich geprüft, übrigens kann die mündliche Prü- 
fung auch auf diejenigen Fächer, in welchen schriftlich geprüft wird, erstreckt werden. 
Soweit in der Prüfung selbst Zeichnungen zu fertigen sind, wird auf die Art und 
Weise der Ausführung derselben bei der Beurtheilung des Ergebnisses in dem betreffenden 
Prüfungsfache besondere Rücksicht genommen. 
Alles Nähere in Beziehung auf die Art und Weise der Vornahme der ersten Prü- 
fung, sowie hinsichtlich der Feststellung des Prüfungs-Ergebnisses wird durch eine besondere 
Prüfungs-Instruktion bestimmt. 
8. 18. 
Die bei dieser Prüfung für befähigt erkannten Kandidaten erlangen mit der mach 
§. 9 erfolgenden Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses, vorbehältlich ihrer Beeidi- 
gung, die Befugniß zu Baumessungen und Aufnahme von Situationsplanen für Bau- 
anlagen. 
III. Von der zweiten Prüfung. 
§. 19. 
Die zweite Prüfung für Bautechniker zerfällt 
a) in diejenige im Hochbaufache, 
b) in diejenige im Ingenieurfache. 
Jede dieser Prüfungen wird von einer besonderen Kommission vorgenommen, welche 
für das Hochbaufach aus 2 technischen Beamten des Finanz-Departements, zwei solchen 
vom Departement der Verkehrsanstalten und einem Architekturlehrer der polytechnischen 
Schule, für das Ingenieurfach aus zwei technischen Beamten des Departements des
	        
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