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14 Wo nicht besondere Anstände zu erörtern sind, genügt es an der auf der Tabelle
erlten Form der Einsendung.
en Es ist übrigens dafür zu sorgen, daß die auf den 1. Juli bis 31. Dezember 1873
auin leude Hälfte des Aufbesserungsbetrages unverweilt ausbezahlt wird und hat die
tliche Behörde hievon dem gemeinschaftlichen Oberamte bei der Vorlegung der Tabelle
nzeige zu erstatten.
Insbesondere darf die Ausbezahlung nicht auf den zu erwartenden Bescheid der
Veren Behörde oder auf die Erledigung eines etwa beabsichtigten Gesuchs um einen
taatsbeitrag von Seiten solcher Gemeinden, welche den ihnen obliegenden Aufwand
ht vollständig aufzubringen vermögen (Art. 23 des Schulgesetzes vom 29. September
) ausgesetzt werden.
Ueber die künftige Form der Einreichung diesfälliger Gesuche wird eine besondere
b#ügung ergehen, weßhalb die Gesuche vorerst noch nicht aufzunehmen und vorzulegen
Stuttgart, den 27. Januar 1874.
Geßler.