Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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14  Wo  nicht  besondere  Anstände  zu  erörtern  sind,  genügt  es  an  der  auf  der  Tabelle
erlten  Form  der  Einsendung.
en  Es  ist  übrigens  dafür  zu  sorgen,  daß  die  auf  den  1.  Juli  bis  31.  Dezember  1873
auin  leude  Hälfte  des  Aufbesserungsbetrages  unverweilt  ausbezahlt  wird  und  hat  die
tliche  Behörde  hievon  dem  gemeinschaftlichen  Oberamte  bei  der  Vorlegung  der  Tabelle
nzeige  zu  erstatten.
Insbesondere  darf  die  Ausbezahlung  nicht  auf  den  zu  erwartenden  Bescheid  der
Veren  Behörde  oder  auf  die  Erledigung  eines  etwa  beabsichtigten  Gesuchs  um  einen
taatsbeitrag  von  Seiten  solcher  Gemeinden,  welche  den  ihnen  obliegenden  Aufwand
ht  vollständig  aufzubringen  vermögen  (Art.  23  des  Schulgesetzes  vom  29.  September
)  ausgesetzt  werden.
Ueber  die  künftige  Form  der  Einreichung  diesfälliger  Gesuche  wird  eine  besondere
b#ügung  ergehen,  weßhalb  die  Gesuche  vorerst  noch  nicht  aufzunehmen  und  vorzulegen

Stuttgart,  den  27.  Januar  1874.
Geßler.