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Exemplaren durch einen konzessionirten Markscheider anfertigen und regelmäßig nachtragen
zu lassen.
In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung stattfinden muß, wird durch das Ober
bergamt vorgeschrieben.
Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Bergbehörde zum Gebrauche der-
selben abzuliefern, das andere auf dem Bergwerke oder, falls es daselbst an einem geeig'
neten Orte fehlt, bei dem Betriebsführer aufzubewahren.
Art. 73 (F. 73).
Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit von Personen
geführt werden, deren Befähigung hierzu anerkannt ist.
Art. 74 (§. 74).
Der Bergwerksbesitzer hat die zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes an'
genommenen Personen, wie Betriebsführer, Steiger, technische Aufseher rc., der Bergbe-
hörde namhaft zu machen.
Diese Personen sind verpflichtet, ihre Befähigung zu den ihnen zu übertragenden
Geschäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke auf Erfordern einer Prüfung dur
die Bergbehörde zu unterwerfen.
Erst nachdem letztere die Befähigung anerkannt hat, dürfen die genannten Personen
die ihnen übertragenen Geschäfte übernehmen.
Art. 75 (§. 75).
Wird der Betrieb von einer Person geleitet oder beaufsichtigt, welche das erforder“
liche Anerkenntniß ihrer Befähigung (Art. 74) nicht besitzt, oder welche diese Befähigung
wieder verloren hat, so ist die Bergbehörde befugt, die sofortige Entfernung derselben zu
verlangen und nöthigenfalls den in Betracht kommenden Betrieb so lange einzustellen,
bis eine als befähigt anerkannte Person angenommen ist.
Art. 76 (§. 70).
Die Personen, welche die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs übernommen haben,
sind für die Innehaltung der Betriebspläne, sowie für die Befolgung aller im Gesetze ent-
haltenen oder auf Grund desselben ergangenen Vorschriften und Anordnungen verantwortlich-
Art 77 (S. 77).
Dieselben sind verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienste das Bergwerk be
fahren, zu begleiten und denselben auf Erfordern Auskunft über den Betrieb zu geben.