Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Art. 78 (8. 78). 
Der Bergwerksbesitzer muß den mit Fahrscheinen des Oberbergamts versehenen Per- 
sonen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum Zwecke ihrer Ausbildung die Be- 
ührung und Besichtigung des Werkes gestatten. 
Art. 79 (8 79). 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetzten Zeiträumen und 
Formen der Bergbehörde die vorgeschriebenen statistischen Nachrichten einzureichen. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Bergleuten. 
Art. 80 (§. 80). 
Das Vertragsverhältniß zwischen den Bergwerksbesitzern und den Bergleuten wird 
hach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften beurtheilt, soweit nicht nachstehend etwas 
enderes bestimmt ist. (Vergl. auch §. 154 der Deutschen Gewerbeordnung.) 
Erlassen die Bergwerksbesitzer Arbeitsordnungen für ihre Werke, so müssen dieselben 
Aeichzeitig mit der Bekanntmachung auf dem Werke zur Kenntniß der Bergbehörde ge- 
bracht werden. 
Art. 81. 
Das Verhältniß zwischen dem Bergwerksbesitzer und den Bergleuten kann, wenn 
nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vor- 
her erklärte Aufkündigung aufgelöst werden. 
Art. 82. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung 
können Bergleute entlassen werden: 
1) wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder eines liederlichen Lebenswan- 
dels sich schuldig machen; 
2) wenn sie den in Gemäßheit des Arbeitervertrags ihnen obliegenden Verpflichtungen 
nachzukommen beharrlich verweigern; 
3) wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Strafvorschrift bei der Bergarbeit übertreten; 
4) wenn sie, der Verwarnung ungeachtet, mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; 
5) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen gegen den Bergwerksbesitzer, 
die Mitglieder seiner Familie, seinen Stellvertreter, oder gegen die ihnen vorgesetz- 
ten Beamten zu Schulden kommen lassen;
	        
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