Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  543

schaft  in  eine  Aktiengesellschaft,  bei  Verlust  von  Kapitalien  durch  nichtgewerbsmäßige  Spekulation,
  Ausfall  einer  Forderung  bei  einer  Zwangsversteigerung  oder  bei  der  Verteilung  im
Konkursverfahren,  Schenkung  von  Kapitalien  an  die  Kinder,  bei  Wegfall  des  Dienstverhältnisses
infolge  Pensionierung  eines  Beamten  oder  Entlassung  eines  Privatbediensteten,  Verlegung
der  freien  Berufstätigkeit  an  einen  anderen  Ort  mit  wesentlich  anderen  Erwerbsbedingungen,
Wegfall  des  Arbeitsverhältnisses  infolge  Aufhörens  der  Arbeitskraft  durch  Alter,  andauernde
Krankheit,  bei  einer  nicht  bloß  vorübergehenden,  also  etwa  mehr  als  vierteljährigen  Unmöglichkeit
der  Verwertung  der  Arbeitskraft  infolge  besonderer  Umstände.  Dagegen  gilt  die  Einkommensquelle
  nicht  als  verloren  bei  geringeren  Ernteerträgnissen,  Uneinbringlichkeit  der  Pachtzinse,
Selbsibewirtschaftung  des  bisher  verpachteten  Grundbesitzes,  Ubergabe  des  elterlichen  Anwesens
an  die  Kinder,  Verkauf  von  Grundstücken  und  Gebäuden,  Rückgang  des  Mieterträgnisses
eines  Hauses,  bei  Rückgang  des  Kundenkreises  und  der  Erträgnisse  eines  Geschäfts,  Einschränkung
  des  Geschäfts  hinsichtlich  einzelner  Branchen,  Aufgabe  eines  von  mehreren  Läden,
Veräußerung  eines  Teiles  der  gewerblichen  Betriebsstätten,  bei  Minderung  oder  Wegfall  von
Dividenden  aus  Aktienbesitz,  Konkurseröffnung  über  das  Vermögen  des  Schuldners,  Einschränkung
  der  freien  Berufstätigkeit,  vorübergehender  Aufhebung  der  Arbeitskraft  oder
vorübergehender,  insbesondere  in  der  Eigenschaft  der  Beschäftigung  begründeter  Unmöglichkeit
der  Verwertung  der  Arbeitskraft.

b)  Die  zweite  Ausnahme  tritt  ein  bei  außerordentlichen  Unglücksfällen,  aber  ebenfalls
nur,  wenn  durch  eben  diese  Vorgänge  das  für  das  Steuerjahr  festgestellte,  gleichviel  ob
etwa  zu  hoch  oder  zu  niedrig  geschätzte  Einkommen  um  mehr  als  den  vierten  Teil  vermindert
worden  ist.  Als  außerordentliche  Unglücksfälle  werden  insbesondere  kostspielige  Krankheiten,
Todesfälle,  Viehfall,  Feuerschaden  und  sonstige  außergewöhnliche  Ereignisse  gelten  können.
Dagegen  sind  Feldschäden  durch  Mäusefraß,  Trockenheit,  Nässe,  Frost,  Mißerfolg  oder  vereinzelte
  Schüden  im  Stalle,  wie  überhaupt  ungünstige  Betriebsverhältnisse  usw.  nicht  als
außerordentliche  Unglücksfälle  zu  erachten  (vgl.  S§  41  Abs.  V  Ziff.  3).

I)  Die  dritte  Ausnahme  tritt  ein,  wenn  die  weggefallenen  Einkünfte  anderweitig  —  sei
es  in  Bayern  oder  außerhalb  Bayerns  —  zur  Einkommensteuer  veranlagt  werden,  gleichviel
ob  der  Wegfall  den  Verlust  einer  Einkommensquelle  zur  Ursache  hat  oder  nicht  und  gleichviel,
  wie  hoch  die  weggefallenen  Einkünfte  sind.  Die  anderweitige  Veranlagung  tritt  —
abgesehen  von  den  im  Art.  66  bezeichneten  wenigen  in  Betracht  kommenden  Mehrungen  —
nur  ein  in  den  Fällen  des  Art.  68,  also  nur  bei  Neueintritt  einer  anderen  Person  in  die
subjektive  Steuerpflicht.  Der  Minderungsantrag  kann  indessen  auch  dann  gestellt  werden,
wenn  die  anderweitige  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  für  die  weggefallenen  Einkünfte
außerhalb  Bayerns  eintritt.  Fälle,  in  denen  die  dritte  Ausnahme  eintritt,  sind  z.  B.  Ableben

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