Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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8. 37. 
Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender. 
Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren Zu' 
stellung an den Adressaten zurückgenommen werden. 
Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsort# 
ansnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes herbeige 
führt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte. 
Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, wenn aber 
ein solcher nicht ertheilt ist, ein von derselben Hand, von welcher die Original-Adresst 
der Sendung geschrieben ist, geschriebenes Duplikat der Adresse abgibt. 
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurückfordert, 
den Gegenstand bei der Postanstalt des Aogangsorts schriftlich so genau zu bezeichnen, 
daß derselbe unzweifelhaft als der reklamirte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt 
fertigt das Reklamationsschreiben aus. 
Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege erfolgen, so darf eine desfall 
sige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Post- 
anstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zurück 
forderung berechtigt, bei derselben legitimirt habe. Daß dies geschehen, muß in del 
Depesche bemerkt sein. 
Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko 
bei Rückgabe des Couverts, beziehungsweise der Begleitadresse erstattet. 
Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto u. s. w. wit 
für eine gewöhnliche Retoursendung nach Maßgabe der wirklich zurückgelegten Beförde- 
rungsstrecke zu entrichten. 
§. 38. 
Aushändigung von Postsendungen an die Adressaten an Umspeditionsorten. 
Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im einzelnen Falle 
keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Sendung 
an den Ersteren auch an einem Umspeditionsorte stattfinden, wenn dadurch keine Stö- 
rung des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird. 
Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. 
Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.
	        
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