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8. 39.
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten.
Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird
derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der
emensunterschrift des betreffenden Postbeamten wiederhergestellt.
Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Verschlusses einer
endung mit barem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Ge-
genstandes der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses
erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist.
Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste an-
wesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und beziehungsweise zur Feststellung
des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen.
Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbediensteter zugegen,
so wird dieser als Zeuge hinzugezogen.
Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweitiger Verschluß der Sendung
statgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit
oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte
der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung
in Gegenwart eines Postbeamten im Postbureau innerhalb der zu bestimmenden Frist
ich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen keine Folge oder verzichtet derselbe
ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändi-
hung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen,
welche der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt,
nd in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird.
Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden
insicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhand-
ung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei
derselben und der Erfolg anzugeben sind.
Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§8§. 16 und 17) zum Zwecke
er Controle zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Ver-
fahren befugt.
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