Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr Reiserehin 
bei der nächsten Postan stalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des 
Ueberfrachtportos verlustig. 
§. 80. 
Trinkgeld. 
Trinkgelder u. s. w. an den Kondukteur oder an den Postillon sind nicht zu zahlen 
Fünfter Abschnitt. 
Extrapost= und Kurierbeförderung. 
§. 81. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Stellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den Straßen vel' 
langt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extro- 
post- und Kurierpferden zu befördern. In dem bei jeder Posthalterei (Station), bezie 
hungsweise bei jeder Postanstalt mit Posthalterei (Poststall) befindlichen Extraposttar 
sind diejenigen Orte angegeben, von wo aus und wohin der betreffende Posthalter Extro 
postfahrten zu leisten verpflichtet ist. Die Ueberführung nach andern als den in diesen 
Tarife aufgeführten Orten und die Verständigung über den Fahrtlohn hiefür bleibt dech 
freien Willen eines jeden Posthalters überlassen. 
Die Verpflichtung der Posthalter zur Stellung von Extrapost- und Kurierpferden 
erstreckt sich nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck. 
Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von 
Gegenständen die Hauptfache ist, Extrapost= und Kurierpferde gestellt werden, sofern die 
Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden; und ihr Transport 
überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden del 
Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
§. 82. 
Zahlungssätze. 
a) Für die Pferde. 
An Vergütung für die Pferde ist pro Kilometer zu zahlen: 
für ein Extrapostpferd der jeweils festgesetzte und bekanntgemachte Betrag, 
für ein Kurierpferd ¼ mehr als die Taxe für ein Extrapostpferd.
	        
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