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Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr Reiserehin
bei der nächsten Postan stalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des
Ueberfrachtportos verlustig.
§. 80.
Trinkgeld.
Trinkgelder u. s. w. an den Kondukteur oder an den Postillon sind nicht zu zahlen
Fünfter Abschnitt.
Extrapost= und Kurierbeförderung.
§. 81.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Stellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den Straßen vel'
langt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extro-
post- und Kurierpferden zu befördern. In dem bei jeder Posthalterei (Station), bezie
hungsweise bei jeder Postanstalt mit Posthalterei (Poststall) befindlichen Extraposttar
sind diejenigen Orte angegeben, von wo aus und wohin der betreffende Posthalter Extro
postfahrten zu leisten verpflichtet ist. Die Ueberführung nach andern als den in diesen
Tarife aufgeführten Orten und die Verständigung über den Fahrtlohn hiefür bleibt dech
freien Willen eines jeden Posthalters überlassen.
Die Verpflichtung der Posthalter zur Stellung von Extrapost- und Kurierpferden
erstreckt sich nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck.
Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von
Gegenständen die Hauptfache ist, Extrapost= und Kurierpferde gestellt werden, sofern die
Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden; und ihr Transport
überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann.
Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden del
Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
§. 82.
Zahlungssätze.
a) Für die Pferde.
An Vergütung für die Pferde ist pro Kilometer zu zahlen:
für ein Extrapostpferd der jeweils festgesetzte und bekanntgemachte Betrag,
für ein Kurierpferd ¼ mehr als die Taxe für ein Extrapostpferd.