Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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x) Wartegelbd. 
Veim Aufenthalt der Reisenden unterwegs. 
ilz Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger 
eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hievon der betreffenden Postan- 
alt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. 
in Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an 
Wartegeld von 9 kr. pro Pferd und Stunde zu entrichten. 
Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
Bei verspäteter Abfahrt. 
Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch ge- 
( wird, zu welcher die Bestellung erfolgt, pro Pferd und Stunde ein Wartegeld 
en 9 kr. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei von weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
n entrichten. 
!1) Abbestellung von Extraposten 2c. 
Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so 
2 derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, 
wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Be- 
ag des reglementsmäßigen Extrapost-, Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilometer, 
öwie die ganze Wagenmeistergebühr als Entschädigung zu entrichten. 
m) Entgegensendung von Extrapostpferden und Wagen. 
Deer Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen Sta- 
lionen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt 
and möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, 
afgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine 
ebühr nicht zu entrichten. 
Die Bestellung muß die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde und Wagen 
ans dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der sieb- 
shnten Viertelstunde an, das reglementsmäßige Wartegeld zu zahlen. Für die Beför- 
erung der Reisenden wird erhoben: 
1 das reglementsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr als 15 Kilo- 
meter beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
	        
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