N 20.
Regierungs= Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 27. Juni 1876.
Inhoalt.
Finanz-Gesetz für das Jahr vom 1. Juli 1876 bis 30. Juni 1877. Vom 25. Juni 1876.
inanz-Gesehz für das Jahr vom 1. Juli 1876 bis 30. Juni 1877. Vom 25. Juni 1876.
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zu Feststellung des Staatshaushalts für das Finanzjahr 1. Juli 1876/77 verordnen
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Der Staatsbedarf für das genannte Finanzjahr ist für den ordentlichen Dienst nach
dem beigefügten Hauptfinanzetat festgesetzt auif 5435,804,864 + 47 5
Art. 2.
Zu Deckung dieses Aufwands sind bestimmt:
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlage angenommen
ist zu ]Q 21,202,342 A 89
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich