Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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der  früheren  Dienstzeit  gemäß  Art.  44  Abs.  2,  so  ist  von  ihm  das  früher  bezahlte  Eintrittsgeld
  nicht  von  neuem  zu  entrichten.
Art.  64.

Die  dem  katholisch-geistlichen  Stande  angehörigen  Beamten  sind  von  der  Bezahlung
der  Eintrittsgelder  und  Jahresbeiträge  befreit,  haben  dagegen  bei  der  ersten  Anstellung
und  bei  Gehaltserhöhungen  die  gesetzlichen  Sportelu,  und  zwar,  soweit  dieselben  bei  den
Unterrichtsanstalten  im  Sinne  des  Art.  16  des  Gesetzes  A  vom  6.  Juli  1842  angestellt
sind,  nach  dem  Sportelsatze  für  Pfarrer,  Diakone  u.  s.  w.,  die  übrigen  nach  dem  Satze
für  die  höheren  Geistlichen  an  die  Staatskasse  zu  entrichten.

Art.  65.
Die  Wittwen=  und  Waisenpensionen  werden  monatlich  im  Voraus  gezahlt.
Auf  dieselben  findet  der  Art.  13  entsprechende  Anwendung.
Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  hört  auf:
a)  für  die  Wittwe  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Monats,  in  welchem  sie  stirbt  oder
sich  wieder  verheirathet;

b)  für  jedes  Kind  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Monats,  in  welchem  dasselbe  das
achtzehnte  Lebensjahr  zurücklegt,  heirathet,  durch  Dispensation  volljährig  wird  oder  stirbt.
Art.  66.

Das  Recht  auf  den  Bezug  einer  Wittwen=  und  Waisenpension  ruht,  wenn  die  berechtigte
  Person  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu  etwaiger  Wiedererlangung  desselben.
  Im  Uebrigen  ist  der  volle  Genuß  der  Pensionen  nicht  durch  Aufenthalt  im  Inlande

  bedingt.
Art.  67.

Den  hinterlassenen  Kindern  eines  Beamten,  welche  auch  nach  Zurücklegung  des  achtzehnten
  Lebensjahrs  erwerbsunfähig  und  unterstützungsbedürftig  bleiben,  können  mit
Genehmigung  des  Königs  aus  der  Staatskasse  den  Verhältnissen  angemessene  Unterstützungen

  verwilligt  werden.
Art.  68.

Den  Hinterbliebenen  eines  auf  Lebenszeit  angestellten  Beamten,  welche  in  Ermangelung
der  gesetzlichen  Voraussetzungen  (Art.  55)  keinen  Anspruch  auf  Pension  haben,  deßgleichen
den  Hinterbliebenen  eines  nicht  auf  Lebenszeit  angestellten  Beamten  können  mit  Genehmigung
  des  Königs  entsprechende  Unterstützungen  aus  der  Staatskasse  angewiesen  werden.