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S. 2.
Bauwerke.
Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter Brücken ist mit Ge-
nehmigung der Landesaufsichtsbehörde nur ausnahmsweise gestattet. Bei Brücken aus Eisen oder
Stahl sind die tragenden Theile der Ueberbaukonstruktion aus gewalztem oder geschmiedetem Material
herzustellen.
8. 3.
1 Breite des Bahnkörpers.
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten und auf Dämmen, ist
so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante der Schienen des nächstliegenden Ge-
leises gelegten geraden Linie und der verlängerten Böschungsneigung mindestens 2 m von der Mitte
des Geleises entfernt liegt.
S. 4.
Trockenlegung des Planums.
Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei eingedeichten Strecken, min-
destens 0,600 m über dem höchsten Wasserstande liegen.
Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 0,200 m stark und gehörig entwässert sein.
§. 5.
Spurweite.
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten hwischen den Kopfen der Schienen ge-
messen) 1,435 m betragen. In stärker als nach 1000 m Halbmesser gekrümmten Bahngeleisen soll
diese Spurweite im Verhältniß zur Abnahme der Länge der Halbmesser angemessen vergrößert werden.
Diese Vergrößerung darf jedoch das Maß von 0,030 m nicht übersteigen.
S. 6.
Geleislage und Krümmungen.
Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen.
Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Geleises sollen in ge-
rader Strecke genau in gleicher Höhe liegen. «
» In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere Schiene um so viel
höher liegen als die innere, daß die mit der größten Geschwindigkeit die Bahn passirenden Züge die
Krümmungen mit Sicherheit durchfahren können. 4 »
Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in einander überzuführen.
· Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück von solcher Länge
einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die andere Krümmung einlaufen. ·
Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf nicht unter 180 m lang sein.
Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier Bahnstrecke bedarf
der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts.
8. 7.
Gefälle.
Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1: 40. *7*'
Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1: 80 ist die Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-
Amts erforderlich.