Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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g. 8. 
Gefällwechsel. 
Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von mindestens 5000 m 
Halbmmeser, abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahnhöfen kann dieses Maß auf 2000 m herab- 
gesetzt werden. 4 
* Juischen Gegenneigungen von mehr als 1: 200, sofern die Länge einer derselben 1000 m über- 
steigt, ist eine weniger als 1:200 geneigte Strecke von 480 m Länge einzulegen, welche zur Ausrundung 
benutzt werden kann. 
g. 9. 
Entfernung der Geleise. 
Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte nicht weniger als 3,500 m 
von einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch ein Geleise hinzu, so ist dessen Entfernung 
von dem zunächst liegenden Geleise von Mitte zu Mitte zu mindestens 4m anzunehmen. 
Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung von Mitte zu Mitte 
der benachbarten Geleise je zweier Geleispaare ebenfalls mindestens 4 m betragen. 
Die Geleise auf Bahnhöfen sollen nicht weniger als 4,500 m von Mitte zu Mitte von einander 
entfernt liegen, und diejenigen, zwischen denen Perrons anzulegen sind, eine Entfernung von mindestens 
Gm von Mitte zu Mitte haben. 
Bei Haltestellen, d. h. Stationen mit beschränktem Betriebsdienst, kann mit Genehmigung der 
Landesaussichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden. 
§. 10. 
Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen. 
Die Schienen haben aus gewalztem Eisen oder Stahl zu bestehen. » 
bs „Die seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem Halbmesser von 0,014 m beschrie- 
en sein. 
Die Neigung der Schienen nach Innen muß mindestens ½0 der Schienenhöhe betragen. 
Die Befestigungsmittel, als: Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w. sollen an der Innenseite der 
Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne mindestens 0,038 m unter Schienenoberkante liegen. 
Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch die Temperatur entstehen- 
den Veränderungen der Schienen Rücksicht zu nehmen. 
S. 11. 
Tragfähigkeit der Schienen. 
Die Schienen, welche von Lokomotiven befahren werden, müssen so stark konstruirt und unter- 
lagert sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene mindestens 7000 Kilogramm (140 Zollzentner) ruhende 
oder bewegte Last mit Sicherheit tragen kann. 
§. 12. 
Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben. 
Die Bahnhöfe sollen, abgesehen von Nangirköpfen und Abzweigegeleisen, in keiner stärkeren 
Neigung als 1: 400 liegen und mit Ausweichegeleisen für das Kreuzen und Ueberholen der die anschließen- 
den Strecken befahrenden Güterzüge versehen sein. 
Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreisen. « » 
Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amtes sind telegraphische Meldestationen und an eingeleisigen 
Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die größesten auf der Anschlußstrecke zulässigen 
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