Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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§. 24. 
Vertheilung der Bremsen. 
In jedem Zuge, welcher mit Lokomotiven bewegt wird, müssen außer den Maschinen= und Ten- 
derbremsen so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die 
letzteren bei Neigungen der Bahn: 
bis einschließlich 1½% der 3 eil, 
77 77 300 " 0. 
77 7° “ 200 7„*7 8. 7. 
77 77. ¾ 100 „ *v' 7“ 
7 * 4 60 „ 5 „ 
1 / 4 
7°, 7“ 10 ½. 555% 
und bei stärkeren Neigungen die Hälfte der Räderpaare gebremst werden kann. 
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von weniger als 
1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Nei- 
gung der Strecke maßgebend. 
Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch die Schwerkraft oder 
mit Hülfe stehender Maschinen sich bewegen, werden die erforderlichen Sicherheitsvorschriften von der 
Landes-Aussi tsbehörde erlassen. Das Gleiche gilt auch für Bahnen, welche nach einem außergewöhn- 
lichen System gebaut sind und gemäß desselben betrieben werden. 
8. 26. 
Revision der Züge vor der Abfahrt. 
Kein ug darf die Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen Beamten gestattet 
worden ist. Bei der insbesondere auf der Ausgangsstation vorzunehmenden Revision der Züge ist da- 
rauf zu achten, daß die Wagen fest zusammengekuppelt und die Belastung in den einzelnen Wagen thun- 
lichst gleichmäßig vertheilt wird, die nöthigen Signalvorrichtungen angebracht und die erforderlichen 
Bremsen angemessen vertheilt und besetzt sind (§. 24). 
§. 26. 
Beleuchtung der Personenwagen. 
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu 
deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten. 
8. 27. 
Größte zulässige Fahrgesch windigkeit. 
Die größte zulässige Jabreschwindileli für Züge und einzeln fahrende Lokomotiven wird durch 
die Landes-Aussichtsbehörde festgestellt. Größere Geschwindigkeiten als 30 Kilometer in der Stunde 
dürfen nicht gestattet werden. 
§. 28. 
Langsamfahren. 
Wie Fahrgeschwindigkeit muß in dem zur Verhütung einer möglichen Gefahr erforderlichen Maß 
vermindert werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden, 
b) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird, 
), bei der Fahrt über Drehbrücken. · * » · 
Bei der Einfahrt in Hauptbahnen, beim Einfahren in Bahnhöfe und überhaupt beim Uebergange
	        
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