Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Kilogramm ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei 
Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Staatsminister des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 12. März 1878. 
Karl. 
Renner. Geßler. Sick. Wundt. 
tKönigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Weingarten zur Erhebung 
einer örtlichen Abgabe von Bier. Vom 17. März 1878. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der Art. 18, 19, 21—25 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Be- 
steuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) verordnen 
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
S. 1. 
Der Stadtgemeinde Weingarten wird die Erhebung einer örtlichen Abgabe von dem 
im Stadtbezirk mit Ausnahme der Theilgemeinde Nessenreben zum Verbrauch kommen- 
den Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1879 
gestattet. 
S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe nach Art. 21. Abs. 2 des Gesetzes von dem 
im Stadtbezirk Weingarten zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird 
der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu 
erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.
	        
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