Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Lehranstalten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien von Preußen, Bayern, 
Königreich Sachsen, Württemberg und Hessen. 
Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgestellt. 
II. Porschriften über den Nachweis der Pefähigung. 
8. 2. 
Die Approbation als Thierarzt darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, 
welche die thierärztliche Prüfung vollständig bestanden haben. 
8. 3. 
Die Prüfung besteht in der naturwissenschaftlichen Prüfung (§§. 5 bis 11) und in 
der thierärztlichen Fachprüfung (§8. 12 bis 23). 
S. 4. 
Die Ablegung der Prüfung hat bei einer deutschen thierärztlichen Lehranstalt zu 
erfolgen. 
Die Prüfungsbehörde besteht aus dem Direktor und dem Lehrerkollegium der Anstalt 
unter Hinzutritt derjenigen Personen, welche von der zuständigen Zentralbehörde etwa 
noch beigeordnet werden. 
Die Zusammensetzung der Kommissionen für die Prüfung in den einzelnen Prüfungs- 
fächern geschieht nach Maßgabe der Anordnungen der zuständigen Zentralbehörde. 
Die obere Leitung der gesammten Prüfungsverhandlungen liegt dem Direktor der 
Anstalt ob. 
8. 6. 
A. Naturwissenschaftliche Prüfung. 
1. Bedingungen der Zulassung. 
Die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Prüfung ist bedingt durch den Nachweis, 
daß der Kandidat 
a) die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzt. — Derselbe ist zu führen 
durch das Zeugniß der Reife für die Prima eines Gymnasiums oder einer Real- 
schule erster Ordnung, bei welcher das Latein obligatorischer Unterrichtsgegenstand 
ist, oder einer durch die zuständige Zentralbehörde als gleichstehend anerkannten 
höheren Lehranstalt; — 
b) nach erlangter wissenschaftlicher Vorbildung mindestens drei Semester hindurch 
thierärztliche oder andere höhere wissenschaftliche deutsche Lehranstalten besucht hat.
	        
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