9.
RNegierungs-Blatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 29. Mril 1878.
Inhalt. -
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadigemeinde Hall zur Erhebung einer örtlichen Abgabe
von Bier. Vom 18. April 1878. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Prüfung der
Thierärzte. Vom 17. April 1878. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern.
Vom 20. April 1878.
fiönigliche Verordunng, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Hall zur Erhebung einer
örtlichen Abgabe von Bier. Vom 138. April 1878.
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund der Art. 18, 19, 21—25 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte
der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt Seite 198) verordnen
und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt:
S. 1.
Der Stadtgemeinde Hall wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von
Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1879 gestattet.
§. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21, Abs. 2 des Gesetzes
von dem im Stadtbezirk Hall zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird
der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu
erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.