Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

9.
RNegierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  29.  Mril  1878.

 

 

Inhalt.  -
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadigemeinde  Hall  zur  Erhebung  einer  örtlichen  Abgabe
von  Bier.  Vom  18.  April  1878.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Prüfung  der

Thierärzte.  Vom  17.  April  1878.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.
  Vom  20.  April  1878.

 

fiönigliche  Verordunng,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Hall  zur  Erhebung  einer
örtlichen  Abgabe  von  Bier.  Vom  138.  April  1878.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  Art.  18,  19,  21—25  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte
  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  Seite  198)  verordnen
und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:

S.  1.
Der  Stadtgemeinde  Hall  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von
Bier  mit  fünf  und  sechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1879  gestattet.

§.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21,  Abs.  2  des  Gesetzes
von  dem  im  Stadtbezirk  Hall  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird
der  Betrag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde  zu
erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.