Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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8. 6. 
2. Meldung. 
Die Termine für die Meldung zur naturwissenschaftlichen Prüfung, sowie für die 
Abhaltung der letzteren werden für jede thierärztliche Lehranstalt durch den Direktor festgestellt. 
Die Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugnisse über die Erfüllung der 
Bedingungen der Zulassung (§. 5.a und b) bei dem Direktor zu erfolgen. 
S. 7. 
3. Prüfungsfächer und Verfahren bei der Prüfung. 
Die Fächer, auf welche sich die Prüfung zu erstrecken hat, sind: 
Anatomie der Hausthiere mit Einschluß der Histologie, Physiologie, Botanik, 
Chemie, Physik, Zoologie. 
Die Prüfung ist mündlich und öffentlich; dieselbe hat den Zweck, zu ermitteln, ob 
der Kandidat die für das Studium der thierärztlichen Fächer erforderlichen Kenntnisse in 
den genannten naturwissenschaftlichen Disziplinen besitzt. 
Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandidaten nicht vorgenom- 
men werden. 
Die Prüfungskommission besteht aus dem Direktor der thierärztlichen Lehranstalt 
als Vorsitzenden und mindestens drei Mitgliedern. 
Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges Proto- 
koll für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen und von der Kommission vollzogen. 
8. 8. 
Die Prüfung in der Chemie und Physik im tentamen pbysicum der Mediziner oder 
in der pharmazeutischen Approbationsprüfung kann als Aequivalent der entsprechenden 
Fächer der naturwissenschaftlichen Prüfung an den thierärztlichen Lehranstalten anerkannt 
werden. 
S. 9. 
4. Feststellung des Ergebnisses. 
Ueber den Ausfall der Prüfung in jedem der vorbezeichneten Fächer (§. 7) wird eine 
Zensur ertheilt. Die anzuwendenden Bezeichnungen sind: sehr gut (1) — gut (2) — 
genügend (3) — ungenügend (4) — schlecht (5) —.
	        
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