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8. 6.
2. Meldung.
Die Termine für die Meldung zur naturwissenschaftlichen Prüfung, sowie für die
Abhaltung der letzteren werden für jede thierärztliche Lehranstalt durch den Direktor festgestellt.
Die Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugnisse über die Erfüllung der
Bedingungen der Zulassung (§. 5.a und b) bei dem Direktor zu erfolgen.
S. 7.
3. Prüfungsfächer und Verfahren bei der Prüfung.
Die Fächer, auf welche sich die Prüfung zu erstrecken hat, sind:
Anatomie der Hausthiere mit Einschluß der Histologie, Physiologie, Botanik,
Chemie, Physik, Zoologie.
Die Prüfung ist mündlich und öffentlich; dieselbe hat den Zweck, zu ermitteln, ob
der Kandidat die für das Studium der thierärztlichen Fächer erforderlichen Kenntnisse in
den genannten naturwissenschaftlichen Disziplinen besitzt.
Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandidaten nicht vorgenom-
men werden.
Die Prüfungskommission besteht aus dem Direktor der thierärztlichen Lehranstalt
als Vorsitzenden und mindestens drei Mitgliedern.
Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges Proto-
koll für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen und von der Kommission vollzogen.
8. 8.
Die Prüfung in der Chemie und Physik im tentamen pbysicum der Mediziner oder
in der pharmazeutischen Approbationsprüfung kann als Aequivalent der entsprechenden
Fächer der naturwissenschaftlichen Prüfung an den thierärztlichen Lehranstalten anerkannt
werden.
S. 9.
4. Feststellung des Ergebnisses.
Ueber den Ausfall der Prüfung in jedem der vorbezeichneten Fächer (§. 7) wird eine
Zensur ertheilt. Die anzuwendenden Bezeichnungen sind: sehr gut (1) — gut (2) —
genügend (3) — ungenügend (4) — schlecht (5) —.