Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Gegen die Versagung dieser Zustimmung steht dem Ortsvorsteher die Beschwerde an das 
Oberamt zu, welches endgiltig zu entscheiden hat. 
Im Falle der Ablehnung beziehungsweise eines abändernden Beschlusses des Ober- 
amts hat der Gemeinderath einen oder nach Bedürfniß mehrere besondere Gerichtsvollzieher 
zu wählen. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Amtsrichters, welche zu versagen ist, 
wenn dem Gewählten die zur unklagbaren Versehung der aufzutragenden Geschäfte er- 
forderlichen Eigenschaften mangeln. Wegen Versagung der Bestätigung können der Ge- 
meinderath und der Gewählte Beschwerde bei dem Landgericht erheben. Das Landgericht 
entscheidet endgiltig. Würde auch die wiederholte Wahl nicht bestätigt werden, so erfolgt 
die Bestellung durch das Landgericht. 
Aus erheblichen Gründen kann das Landgericht die Bestellung eines besonderen Gerichts- 
vollziehers an der Stelle des Ortsvorstehers oder des gewählten Gerichtsvollziehers (Abs. 2) 
beschließen. Der Beschluß des Landgerichts unterliegt der Anfechtung durch Beschwerde, 
welche der Gemeinderath und der Ortsvorsteher oder der gewählte Gerichtsvollzieher binnen 
zwei Wochen nach Eröffnung des Beschlusses bei dem Oberlandesgericht erheben können. 
Das Oberlandesgericht entscheidet endgiltig. 
Die Bestellung des besonderen Gerichtsvollziehers durch das Landgericht (Abs. 2, 3) 
erfolgt in widerruflicher Weise; die Belohnung desselben, soweit solche nicht durch den 
Gebührenbezug gedeckt wird, liegt der Gemeindekasse ob. 
Art. 32. 
Für den Gerichtsvollzieher (Art. 29 Abs. 1, Art. 30, Art. 31 Abs. 2—4) ist ein 
Stellvertreter durch Wahl des Gemeinderaths zu bestellen. Die Bestimmungen des 
Art. 31 Abs. 2—4 finden auf denselben entsprechende Anwendung. 
Aufrechterhaltung der Ordnung. 
Art. 33. 
Gegen diejenigen, welche sich in Angelegenheiten der ordentlichen streitigen Gerichts- 
barkeit einer Ungebühr außerhalb einer gerichtlichen Verhandlung (§8. 179—182 des 
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes) oder in sonstigen gerichtlichen Angelegenheiten des Un- 
gehorsams gegen gesetzmäßige Anordnungen oder einer Ungebühr schuldig machen, können 
von den Gerichten, in deren Geschäftskreis diese Verfehlungen begangen sind, Ordnungs- 
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