Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Gegen  die  Versagung  dieser  Zustimmung  steht  dem  Ortsvorsteher  die  Beschwerde  an  das
Oberamt  zu,  welches  endgiltig  zu  entscheiden  hat.

Im  Falle  der  Ablehnung  beziehungsweise  eines  abändernden  Beschlusses  des  Oberamts
  hat  der  Gemeinderath  einen  oder  nach  Bedürfniß  mehrere  besondere  Gerichtsvollzieher
zu  wählen.  Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  des  Amtsrichters,  welche  zu  versagen  ist,
wenn  dem  Gewählten  die  zur  unklagbaren  Versehung  der  aufzutragenden  Geschäfte  erforderlichen
  Eigenschaften  mangeln.  Wegen  Versagung  der  Bestätigung  können  der  Gemeinderath
  und  der  Gewählte  Beschwerde  bei  dem  Landgericht  erheben.  Das  Landgericht
entscheidet  endgiltig.  Würde  auch  die  wiederholte  Wahl  nicht  bestätigt  werden,  so  erfolgt
die  Bestellung  durch  das  Landgericht.

Aus  erheblichen  Gründen  kann  das  Landgericht  die  Bestellung  eines  besonderen  Gerichtsvollziehers
  an  der  Stelle  des  Ortsvorstehers  oder  des  gewählten  Gerichtsvollziehers  (Abs.  2)
beschließen.  Der  Beschluß  des  Landgerichts  unterliegt  der  Anfechtung  durch  Beschwerde,
welche  der  Gemeinderath  und  der  Ortsvorsteher  oder  der  gewählte  Gerichtsvollzieher  binnen
zwei  Wochen  nach  Eröffnung  des  Beschlusses  bei  dem  Oberlandesgericht  erheben  können.
Das  Oberlandesgericht  entscheidet  endgiltig.

Die  Bestellung  des  besonderen  Gerichtsvollziehers  durch  das  Landgericht  (Abs.  2,  3)
erfolgt  in  widerruflicher  Weise;  die  Belohnung  desselben,  soweit  solche  nicht  durch  den
Gebührenbezug  gedeckt  wird,  liegt  der  Gemeindekasse  ob.

Art.  32.

Für  den  Gerichtsvollzieher  (Art.  29  Abs.  1,  Art.  30,  Art.  31  Abs.  2—4)  ist  ein
Stellvertreter  durch  Wahl  des  Gemeinderaths  zu  bestellen.  Die  Bestimmungen  des
Art.  31  Abs.  2—4  finden  auf  denselben  entsprechende  Anwendung.

Aufrechterhaltung  der  Ordnung.
Art.  33.

Gegen  diejenigen,  welche  sich  in  Angelegenheiten  der  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit
  einer  Ungebühr  außerhalb  einer  gerichtlichen  Verhandlung  (§8.  179—182  des
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes)  oder  in  sonstigen  gerichtlichen  Angelegenheiten  des  Ungehorsams
  gegen  gesetzmäßige  Anordnungen  oder  einer  Ungebühr  schuldig  machen,  können
von  den  Gerichten,  in  deren  Geschäftskreis  diese  Verfehlungen  begangen  sind,  Ordnungs-2