Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 9. 
Lehrer au Unterrichtsanstalten haben die Kosten der Stellvertretung während eines 
ihnen außer den Ferienzeiten bewilligten Urlaubs ohne Rücksicht auf die Dauer der Ver- 
hinderung zu bestreiten. 
Für andere öffentliche Diener tritt die Verpflichtung zu Tragung der Stellvertre- 
tungskosten in der Regel nur ein, wenn und soweit die Dauer des Urlaubs vier Wochen, 
oder bei auf Widerruf angestellten und sonst im öffentlichen Dienst gegen Belohnung ver- 
wendeten Personen vierzehn Tage übersteigt. Es kann aber auch bei einem Urlaub von 
der vorbezeichneten oder von kürzerer Dauer mit Rücksicht auf die Veraulassung oder den 
Zweck desselben die Verpflichtung zu Uebernahme der Stellvertretungskosten auferlegt wer- 
den, und ebenso bei einem Urlaub von längerer Dauer ausnahmsweise die gänzliche oder 
theilweise Entbindung von der Verpflichtung zu Tragung der Stellvertretungskosten ein- 
treten, wenn Gründe eines erheblichen öffentlichen Interesses oder dringende Rücksichten 
der Humanität dafür sprechen. 
§. 10. 
Von dem Beurlaubten, welcher die Kosten der Stellvertretung zu übernehmen hat, 
ist nur der durch die Aufstellung eines Stellvertreters wirklich entstandene Aufwand zu 
ersetzen. Der zu ersetzende Betrag darf jedoch in keinem Falle das auf die Urlaubszeit 
entfallende Diensteinkommen übersteigen. 
Bei einem länger als sechs Monate dauernden Urlaub ist, ohne Rücksicht auf einen 
wirklich entstandenen Aufwand, für den sechs Monate übersteigenden Zeitraum das ganze 
Diensteinkommen zurückzubehalten, sofern nicht aus Gründen eines erheblichen öffentlichen 
Interesses eine Ausnahme als gerechtfertigt erscheint. 
S. 11. 
Bei der Bestellung eines Stellvertreters ist zugleich zu bestimmen, inwieweit die dem 
Beurlaubten zustehenden Nebenbezüge (Beamtengesetz Art. 11 Ziff. 3) dem Stellverteter 
zu überweisen sind. 
§. 12. 
Wenn im Fall einer Beurlaubung die Aufstellung eines aus öffentlichen Mitteln 
zu belohnenden Stellvertreters nothwendig wird, so kann, sofern der Beurlaubte zu Ueber-
	        
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