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nung vom 19. Juni 1808 8. 18), sowie die noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen
über die mit diesem Verfahren verbundenen privatrechtlichen Wirkungen (Landrecht II. 30.
§. 3, Landesordnung von 1621 Tit. 46 §. 9) treten außer Kraft. Unberührt bleiben je-
doch diejenigen Bestimmungen, welche den Ortsbehörden die Befugniß zu Ermahnungen
und Warnungen wegen Hangs zur Verschwendung einräumen.
Handelsregister.
Art. 18.
Die Amtggerichte haben das Handelsregister und die mit demselben durch besondere
Reichsgesetze in Verbindung gebrachten weiteren Register nach den hierüber bestehenden
Vorschriften zu führen. Die Anmeldungen werden von dem Amtsrichter oder dem Ge-
richtsschreiber entgegen genommen. Die Führung der Register ist Obliegenheit des Amts-
richters.
Die sonstigen im Handelsgesetzbuche und in dem Reichsgesetze vom 4. Juli 1868,
betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, den
Handelsgerichten zugewiesenen außergerichtlichen oder provisorischen Verfügungen si nd
auch in den nicht durch den 8. 13 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeß-
ordnung vorgesehenen Fällen Obliegenheit der Amtsgerichte.
Wenn die Gerichte bei diesen Geschäften ihre Pflichten absichtlich oder aus Nach-
lässigkeit hintansetzen, so haben sie für den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe
derjenigen Bestimmungen zu haften, welche in den Art. 67, 70, 71 des Gesetzes über das
Notariatswesen vom 14. Juni 1843 und in den Art. 225, 234 und 238 des Pfandge-
setzes vom 15. April 1825 enthalten sind.
Handelsgerichtliche Straffälle.
Art. 19.
Die durch das Handelsgesetzbuch und das Einführungsgesetz zu demselben vom
13. August 1865 (Art. 17, 20, 21, 23, 29, 33, zu vergleichen Art. 1 des Gesetzes vom
18. Juni 1875, betreffend die Festsetzung der Geldstrafen nach der Reichsmarkrechnung),
dann durch den §. 66 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die pri-
vatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, begründete Straf=
gewalt der Handelsgerichte kommt den Amtsgerichten zu.
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