Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

17 
4. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 10. Februar 1879. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betressend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Friedrichshafen zu Erhebung einer örtlichen 
Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 2. Februar 1879. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend 
den Prüsungstermin für die Apothekergehilsen. Vom 1. Februar 1879. — Bekanntmachung der Ministerien des 
Innern und des Kriegswesens, betreffend das Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind; — deß- 
gleichen der provisorisch berechtigten Anstalten. Vom 30. Jannar 1879. 
  
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Friedrichehafen zu Erhebung 
einer örtlichen Verbrauchsabgabe von gier. Vom 2. Februar 1879. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der Art. 18, 19, 21—25 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Be- 
steuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) verordnen 
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
S. 1. 
Der Stadtgemeinde Friedrichshafen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsab- 
gabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1879 
gestattet. 
S. 2. 
Sovweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
bon dem im Stadtbezirk Friedrichshafen zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.