Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

17
4.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  10.  Februar  1879.
Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betressend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Friedrichshafen  zu  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  2.  Februar  1879.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
den  Prüsungstermin  für  die  Apothekergehilsen.  Vom  1.  Februar  1879.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des
Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  das  Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind;  —  deßgleichen
  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten.  Vom  30.  Jannar  1879.

 

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Friedrichehafen  zu  Erhebung
einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  gier.  Vom  2.  Februar  1879.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  Art.  18,  19,  21—25  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte
  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198)  verordnen
und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.
Der  Stadtgemeinde  Friedrichshafen  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1879
gestattet.
S.  2.

Sovweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
bon  dem  im  Stadtbezirk  Friedrichshafen  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben