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4.
Negierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 10. Februar 1879.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betressend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Friedrichshafen zu Erhebung einer örtlichen
Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 2. Februar 1879. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend
den Prüsungstermin für die Apothekergehilsen. Vom 1. Februar 1879. — Bekanntmachung der Ministerien des
Innern und des Kriegswesens, betreffend das Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von
Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind; — deßgleichen
der provisorisch berechtigten Anstalten. Vom 30. Jannar 1879.
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Friedrichehafen zu Erhebung
einer örtlichen Verbrauchsabgabe von gier. Vom 2. Februar 1879.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund der Art. 18, 19, 21—25 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte
der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) verordnen
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Der Stadtgemeinde Friedrichshafen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1879
gestattet.
S. 2.
Sovweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
bon dem im Stadtbezirk Friedrichshafen zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben