Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art. 4. 
Wer der Staatsschuldenverwaltungsbehörde durch die Vorlegung eines zwar voll- 
ständig erkennbaren, aber beschädigten und dadurch zum Umlauf untauglich gewordenen, 
auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheins den Beweis seines Besitzes liefert, kann 
die Aushändigung einer neuen Urkunde gegen Ersatz der Kosten der Ausfertigung der- 
selben verlangen. 
  
Art. 5. 
Ist ein auf den Inhaber lantender Staatsschuldschein zu Grunde gegangen oder 
sonst abhanden gekommen, so kann der letzte Inhaber bei dem Amtsgerichte für den Stadt- 
direktionsbezirk Stuttgart das Aufgebotsverfahren beantragen. 
Von dem gestellten Antrage kann der Antragsteller diejenigen öffentlichen Kassen 
oder Banquiers, bei welchen die abhanden gekommene Urkunde in der Zwischenzeit zur 
Einlösung kommen könnte, benachrichtigen. Durch eine solche Benachrichtigung wird der 
betreffende Kassenbeamte oder Bangquier verpflichtet, sobald die Urkunde eingelöst werden 
wollte, die bezeichnete Gerichtsstelle um Weisung in der Sache anzugehen und bis zu 
deren Einlauf die Einlösung der Urkunde im Anstande zu belassen. 
Hat der Antragsteller den Verlust der Urkunde bescheinigt, so kann er vor deren 
Kraftloserklärung gegen Leistung genügender Sicherheit für den Fall seiner später ein- 
tretenden Ersatzverbindlichkeit von der Staatsschuldenzahlungskasse die Ausstellung eines 
neuen Schuldscheins auf seine Kosten, oder, wenn der vermißte Schuldschein gekündigt 
war, die Auszahlung des Betrags zur Verfallzeit verlangen. 
Art. 6. 
Das Aufgebotsverfahren richtet sich unter den nachfolgenden näheren Vorschriften 
nach den Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßordnung. 
Art. 7. 
Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag (Art. 5) zurückgewiesen wird, findet 
sofortige Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531—540 der Reichs-Civilprozeßordnung 
statt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
Art. 8. 
Bei Erlassung des Aufgebots hat das Aufgebotsgericht der Staatsschuldenzahlungs- 
kasse unverweilt die Auflage zu machen, dem etwaigen Ueberbringer der betreffenden Ur- 
kunde bis zu Austrag der Sache keine Zahlung zu leisten.
	        
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