Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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als das Bestimmungsland anzugeben. Im Uebrigen ist bei der Ausfüllung der An- 
meldescheine die Anleitung (Anlage 2 zu) beachten. 
Die gedruckten Formulare zu den Anmeldescheinen und die Anleitung zur Ausfül- 
lung derselben werden einzeln unentgeltlich von den Anmeldestellen und den übrigen Zoll- 
und Steuerstellen verabfolgt. In größerer Anzahl können dieselben von denjenigen Zoll- 
und Steuerstellen, welche zugleich Anmeldestellen sind, oder von den Direktivbehörden 
besonders dazu beauftragt werden, gegen Erstattung der Kosten entgegengenommen werden. 
S. 6. 
Insofern der zur Eintragung vorgesehene Raum in den Formularen zu den An- 
meldescheinen nicht ausreicht, ist es gestattet, über die betreffenden Waaren ein die nöthi- 
gen Angaben enthaltendes besonderes Verzeichniß aufzustellen und dem Anmeldeschein, in 
welchem auf letzteres verwiesen wird, als Anlage fest anzuheften. Beim Eisenbahnver- 
kehr darf ein Anmeldeschein nur den Inhalt eines Frachtbriefes umfassen. 
S. 7. 
In den Fällen des Absatzes 2 des §. 27 des Vereinszollgesetzes ersetzt der Revisions- 
befund die Anmeldung in bezug auf Gattung und Menge der Waaren. Doch bleibt der 
Waarenführer zur Angabe des Landes der Herkunft verpflichtet. 
Bei den zollfreien Gegenständen, welche bei dem Grenzzollamt auf Grund von Fracht- 
briefen in den freien Verkehr gesetzt werden, bedarf es der Uebergabe von Anmeldescheinen 
nach §. 3 des Gesetzes. Für diese Anmeldescheine können die Formulare zu den spezi- 
ellen Zolldeklarationen benutzt werden. 
S. 8. 
Der kleine Grenzverkehr, bei welchem nach §. 3 des Gesetzes mündliche Anmeldung 
genügt und nach §. 9 des Gesetzes weitere Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung 
zur Anmeldung eintreten können, umfaßt in vorliegender Hinsicht den nachbarlichen Ver- 
kehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 Kilometer von der Grenze entfernt ge- 
legen sind. 
Bei Gegenständen, welche auf weiteren Strecken transportirt werden, sowie bei 
Waaren, welche als Roh= oder Hülfsstoffe in Fabriken oder anderen Anstalten für die 
Großindustrie oder zum Zweck des Großhandels ein= oder ausgeführt werden, bedarf es 
der schriftlichen Anmeldung. 
Anlage 2
	        
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