Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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brennen zu geschehen. Die hierzu nöthigen Handleistungen hat der Anmelder zu ver- 
richten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. 
Die Anträge auf Erlaß der Steuer wegen Feuerschadens müssen spätestens am 
vierten Tage nach dem Unglücksfalle bei der Steuerhebestelle eingereicht werden. Die An- 
zeige muß den Tag der Beschädigung sowie die Menge des etwa nicht zu Verlust ge- 
gangenen Theils der Tabackernte entnehmen lassen. 
S. 20. 
Die nach §. 19 des Gesetzes erforderliche Benachrichtigung der Steuerbehörde über 
*— die Veräußerung von unversteuertem Taback hat nach Anleitung des Musters e zu er- 
folgen (§. 26). Der gedachten Benachrichtigung ist mit Rücksicht auf die Schlußbe- 
stimmung in §. 19 des Gesetzes eine Erklärung des Käufers oder sonstigen Erwerbers 
des Tabacks beizufügen, wonach er die Haftung für die auf dem Taback ruhende Steuer 
übernimmt und worin die Räume bezeichnet sind, woselbst der Taback bis zur Einzah- 
lung der Tabacksteuer aufbewahrt werden soll. Auf Verlangen der Steuerbehörde hat 
der Erwerber des Tabacks Sicherheit für die geschuldete Steuer zu leisten. Ueber die 
Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus der Haftpflicht wird demselben von 
der Steuerhebestelle eine Bescheinigung ertheilt. 
Soll Taback vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, 
so ist die Menge des zu versteuernden Tabacks der Steuerhebestelle anzuzeigen. Zu diesen 
Anzeigen sind, falls der Pflanzer den Taback nach der Verwiegung zurückgenommen und 
Moster iat unversteuert weiter aufbewahrt hat (§. 14), Formulare nach Muster k zu verwenden. 
Andernfalls ist der Antrag in Spalte 8 der Anmeldung zur Verwiegung (Muster c) zu 
stellen. 
Wenn ein Theil des von dem Tabackpflanzer unversteuert zurückgenommenen Ta- 
backs (§. 14) veräußert oder von dem Tabackpflanzer versteuert werden soll, so ist in der 
betreffenden Anmeldung (Muster e und () anzugeben, wie der nach §. 16 Absatz 1 des 
Gesetzes auf der Gesammtmenge des Tabacks lastende Steuerbetrag sich nach dem Ver- 
hältniß des Gewichts des Tabacks auf den veräußerten oder zu versteuernden und auf 
den in der Verwahrung des Tabackpflanzers zurückbleibenden unversteuerten Taback ver- 
theilt. Die Feststellung der betreffenden Gewichtsmengen bleibt den Betheiligten über- 
lassen und kann mittelst Abschätzung oder wiederholter Verwiegung bewirkt werden.
	        
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