Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

135 
12. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 8. Juni 1880. 
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die Jurisdiktionsverhältnisse 
zwischen Württemberg und Baden. Vom 18. Mai 1880. — Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und 
der Finanzen, betreffend die zwischen Württemberg und Hessen wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beider- 
seitigen Grenzwaldungen abgeschlossene Uebereinkunft. Vom 18. Mai 1880. — Bekanntmachung des Justiz- 
ministeriums, betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten zu lei- 
stenden Beistand. Vom 3. Juni 1880. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend das Erlöschen der Berechtigung einer Anstalt zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaft- 
liche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Vom 11. Mai 1880. — Bekanntmachung des 
Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den evangelischen 
Verein in Eßlingen. Vom 14. Mai 1880. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung 
von Grenzsteuerämtern. Vom 4. Juni 1880. 
bekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die Imis- 
diktionsverhältnisse zwischen Württemberg und Baden. Vom 18. Mai 1880. 
In Folge der mit dem 1. Oktober 1879 in Württemberg und in Baden in Kraft 
getretenen Reichs-Iustizgesetze sind von denjenigen zwischen den beiderseitigen Regierungen 
über gegenseitige Rechtshilfe abgeschlossenen Verträgen, welche bei der im Jahre 1872 
getroffenen und am 9. November 1872 bekannt gemachten Uebereinkunft (Reg.-Blatt 
S. 394 f.) als in Geltung verbleibend bezeichnet worden sind, mehrere außer Wirksam- 
keit getreten. Demgemäß ist zwischen der K. württembergischen und der großherzoglich 
badischen Regierung ein Einverständniß über folgende Punkte erzielt worden: 
Es sind 
I. als vom 1. Oktober 1879 an außer Wirksamkeit getreten anzusehen 
1) die Art. 2 und 3 des im Jahre 1865 in Folge der Erlassung von Gesetzen
	        
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