138
8. 1.
Das Ersuchen ist von der Behörde (Kasse) zu erlassen, welcher die zwangsweise
Beitreibung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen obliegt.
Die ersuchte Behörde hat nicht zu prüfen, ob die Kostenrechnung dem Zahlungs-
pflichtigen mitgetheilt ist.
8. 2.
Dem Ersuchen ist eine Reinschrift der Kostenrechnung beizufügen. Dieselbe
muß unter Beidrückung des Gerichtssiegels von dem Gerichtsschreiber unterschrieben
sein und enthalten:
1. den Namen des Zahlungspflichtigen,
2. die Bezeichnung der Sache,
3. die einzelnen Kostenansätze mit Hinweis auf die angewendete Vorschrift des
Kostengesetzes,
4. die Gesammtsumme der Kosten.
8. 3.
Das Ersuchen ist an diejenige Behörde zu richten, welche die zwangsweise Ein-
ziehung zu betreiben hätte, wenn die Kosten bei dem Amtsgerichte entstanden wären,
in dessen Bezirk der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz oder Aufeuthaltsort hat,
oder wenn die Gegenstände der Zwangsvollstreckung sich in einem anderen Bezirke
befinden, an die zur Beitreibung von Gerichtskosten zuständige Behörde dieses Bezirks.
Diese Behörde betreibt die Einziehung und sorgt für Uebersendung der einge-
zogenen Beträge an die ersuchende Behörde; sie vertritt dieselbe bei allen zur Ein-
ziehung oder Sicherstellung erforderlichen Maßregeln. Die Zwangsvollstreckung ist
in gleichem Umfange zulässig, wie für eine Kostenforderung des Staates, welchem
die ersuchte Behörde angehört. Die endgültigen Entscheidungen über Stundungen
oder Niederschlagungen verbleiben der ersuchenden Behörde.
S. 4.
Alle Postsendungen einschließlich der Geld= und Werthsendungen sind von der
absendenden Behörde frankirt abzulassen. 1
Die ersuchende Behörde hat weder der ersuchten Behörde noch den Vollziehungs-
beamten für das Einziehungs= und Beitreibungsverfahren Gebühren oder Auslagen
zu erstatten.