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lichen Verhältnisse des Verstorbenen in den Akten enthaltenen Notizen, soweit solche für
die Eintragung des Sterbefalles von Erheblichkeit sind (8. 59 des angeführten Gesetzes),
zuzufertigen.
Erachtet der Standesbeamte eine Ergänzung dieser Notizen für geboten, so steht ihm
frei, zu diesem Zwecke die Mitwirkung der Ortspolizeibehörde anzurufen.
Stuttgart, den 15. Juni 1880.
Faber.
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Vorbereitungen zur Bildung der Schöffengerichte und
der Schwurgerichte. Vom 16. Juni 1880.
Zur Ausführung der in Beziehung auf die Vorbereitungen zur Bildung der Schöffen-
gerichte und der Schwurgerichte in den §§. 36—46, 57, 85—89 des Reichs-Gerichts-
verfassungsgesetzes enthaltenen Bestimmungen wird verfügt:
8. 1.
Das von dem Vorsteher einer jeden Gemeinde alljährlich als Urliste für die
Auswahl der Schöffen und zugleich als Urliste für die Auswahl der
Geschworenen aufzustellende Verzeichniß der in der Gemeinde wohnhaften Personen,
welche nach Maßgabe der Bestimmungen in §§. 31—34, 84 und 85 des Reichs-Gerichts-
verfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (Reichsgesetzblatt S. 41 u. ff.) und in Art. 19
des Ausführungsgesetzes zu demselben vom 24. Januar 1879 (Regierungsblatt S. 3 u. ff.)
zu dem Schöffenamte und Geschworenenamte berufen werden können, ist in der Gemeinde
spätestens vom 1.Oktober jeden Jahres an eine Woche lang auf dem
Rathhause zu Jedermanns Einsicht auszulegen.
Die Liste hat den Vor= und Familiennamen, Stand, Beruf oder Gewerbe der be-
treffenden Personen zu enthalten.
Vor der Auslegung der Liste ist in der ortsüblichen Weise bekannt zu machen und
außerdem durch Anschlag an dem Rathslokal zur öffentlichen Kenntniß zu bringen:
daß die Urliste für die Auswahl der Schöffen und der Geschworenen eine Woche
lang auf dem Rathhause zu Jedermanns Einsicht ausgelegt sei und daß inner-
halb der einwöchigen Frist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste
schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden könne.