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8. 2.
Nach Ablauf der in 8. 1 bezeichneten Frist, spätestens aber bis zum 15. Ok-
tober jeden Jahres hat der Vorsteher der Gemeinde die Urliste nebst den erhobe-
nen Einsprachen und den ihm erforderlich scheinenden Bemerkungen an das Amtsgericht
zu senden.
Der Urliste hat der Gemeindevorsteher die Beurkundung beizufügen, daß die vorge-
schriebene Auslegung derselben nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung (8. 1)
stattgefunden habe. Wird nach Absendung der Urliste die Berichtigung derselben erforder-
lich, so hat der Gemeindevorsteher hievon ohne Verzug dem Amtsgerichte Anzeige zu
machen.
8. 3.
Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Hauptschöffen und Hülfs—
schöffen wird bis auf Weiteres im Auftrag der Justizverwaltung durch den Präsi—
denten des Landgerichts auf den jeweiligen Vorschlag der Strafkammer oder, falls bei
dem Landgerichte mehrere Strafkammern bestehen, der vereinigten Strafkammern bestimmt
und bis zum 1.Oktober jeden Jahres dem Amtsgerichte mitgetheilt; zugleich
wird die getroffene Bestimmung zur Kenntniß des Justizministeriums gebracht.
Für jedes der acht Schwurgerichte sind 188 Hauptgeschworene und 12
Hülfsgeschworene zu wählen. Die Vertheilung der hienach für jedes der acht
Schwurgerichte erforderlichen Zahl von 200 Geschworenen auf die einzelnen Amtsgerichts-
bezirke, welche für die in die Vorschlagslisten aufzunehmende, um den dreifachen
Betrag höhere Zahl von Personen maßgebend ist (§. 87 des Reichs-Gerichtsverfassungs-
gesetzes) ist in der Anlage bestimmt.
S. 4.
Der Amtsrichter, bei einem mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichte derjenige
Amtsrichter, welchem nach der Geschäftsvertheilung die in den §§. 39, 40, 45—49, 52
bis 54 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Geschäfte übertragen sind, hat
spätestens am 15. November jeden Jahres, nachdem er zuvor die von den
Gemeindevorstehern eingesendeten Urlisten zusammengestellt und den Beschluß über etwaige
Einsprachen gegen dieselben vorbereitet hat, die Sitzung des Ausschusses zur
Wahl der Schöffen und zu der Feststellung der Vorschlagsliste der Geschworenen für das
nächste Geschäftsjahr abzuhalten und sodann im unmittelbaren Anschlusse an diese Si-