Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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8. 4. 
Die Grundlage für die Zählung innerhalb der einzelnen Gemeinde bildet die Haus— 
haltung. Einer Haushaltung gleich zu achten ist jede einzeln lebende selbständige Person, 
welche eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirthschaft führt. Andere 
alleinstehende Personen werden als derjenigen Haushaltung zugehörig betrachtet, bei 
welcher sie wohnen, auch wenn sie in derselben keine Verköstigung empfangen. 
8. B. 
Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung 
mittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in Zählkarten oder in 
Zählungslisten (s. §. 10), in welchen bei jeder einzelnen Person die nach §. 3 verlangten 
Individnalangaben beizusetzen sind. 
8. 6. 
Um die Ermittlung der Wohnbevölkerung (§. 1 Abs. 2) zu ermöglichen, 
sind in den Zählungsformularen (§. 5) einerseits diejenigen am Zählungstage in einer 
Haushaltung anwesenden und mit derselben zu zählenden Personen, welche an derselben 
für gewöhnlich nicht theilnehmen, durch Angabe ihres Wohnortes besonders bemerklich 
zu machen, andrerseits ist den Formularen ein Verzeichniß derjenigen Personen anzu- 
hängen oder beizugeben, welche zwar der Haushaltung als Mitglieder angehören, aus 
dieser jedoch zur Zeit der Zählung aus vorübergehendem Anlaß ohne Aufgebung ihrer 
Wohnung oder Schlasstelle abwesend sind, z. B. auf Vergnügungs= oder Geschäftsreisen, 
auf Besuch, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Taglohn und dergl. 
Dagegen sind in das Verzeichniß der Abwesenden nicht aufzunehmen solche Fami- 
lienangehörige, welche in einer andern Haushaltung, sei es auswärts oder am Zählungs- 
orte selbst, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, z. B. die im aktiven Militärdienst, 
zur Ausbildung (Studenten, Gymnasisten, Lehrlinge) oder als Dienstboten, Gesellen, 
Strafgefangene u. s. w. aus ihren Familien abwesenden Personen, da diese so angesehen 
werden, als wohnten sie an ihren Aufenthaltsorten, wo sie sich ihrer Ausbildung, ihres 
Dienstverhältnisses wegen aufhalten. 
8. 7. 
Die Zählung der Civil- und Militärpersonen ist in übereinstimmender Weise aus- 
zuführen.
	        
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