Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Rath und That behilflich sein, ausnahmsweise auch, wenn nöthig, auf Grund der in 
den Haushaltungen selbst einzuziehenden mündlichen Erkundigungen die Einträge selbst 
übernehmen. 
Mit der Wiedereinsammlung der ausgefüllten Zählungsformulare ist am Nach- 
mittag des 1. Dezembers zu beginnen. Dieses Geschäft ist so zu fördern, daß es am 
Abend des 2. Dezembers beendigt sein kann. Spätestens am 6. Dezember müssen von 
den Zählern die Zählungspapiere gesammelt an die leitende Lokalbehörde oder die Zäh- 
lungskommission abgegeben werden. 
§. 9. 
Die Zähler stehen unter der Controle der Lokalbehörde, eventuell der Zählungskom- 
mission der betreffenden Gemeinde. 
Demgemäß sind von dieser die in den einzelnen Zählbezirken ausgefüllten Zählungs- 
formulare einer genauen Prüfung zu unterziehen und etwa erforderliche Ergänzungen und 
Berichtigungen sofort zu veranlassen. Die betreffenden Arbeiten sollen bis zum 20. De- 
zember fertig sein. 
Nöthig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. Dezember zu be- 
ziehen. 
II. Besondere Bestimmungen. 
8. 10. 
Im Königreich Württemberg wird die Zählung nicht mit Zählkarten, sondern wie 
seither mittelst Zählungslisten (8. 5) ausgeführt, welche zunächst das Verzeichniß der in 
der Nacht vom 30. November bis 1. Dezember in der Wohnung des Haushaltungsvor- 
stands Anwesenden, sodann ein Verzeichniß der aus derselben vorübergehend Abwesenden 
enthalten. 
Weitere als die nach den §§. 1 und 3 vom Bundesrath bestimmten Angaben über 
die einzelnen An= und Abwesenden werden nicht verlangt. 
§. 11. 
Zur Einrichtung und Leitung des Zählgeschäfts ist in jeder Gemeinde des König- 
reichs durch den Gemeinderath in der Regel aus dessen Mitte eine Zählungskommission 
(§. 7 Abs. 2) zu bestellen, welche unter dem Vorsitz des Ortsvorstehers spätestens mit 
dem 1. November in Thätigkeit zu treten hat.
	        
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