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und B., sowie die mittelst Noten vom 16. Dezember 1878 gegenseitig mitgetheilten De-
tailvorschriften bleiben auch fernerhin außer Wirksamkeit.
2) Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des Artikel 10 des Vertrages, in dem
dem Vertrage als Anlage 4 beigefügten Zollkartell und in den hierauf bezüglichen Er-
klärungen des Schlußprotokolls sollen auch während des Zeitraumes bis zum 30. Juni 1881
insoweit zur Ausführung gelangen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen.
3) Die Bestimmungen im 2. Absatze des Artikel 15 des Vertrages, betreffend das
Verbot und die Bestrafung der Anwendung nicht publizirter Tarifsätze auf Eisenbahnen,
bleiben auch fernerhin unwirksam.
4) Ebenso bleibt der zweite Absatz des Artikel 17 des Vertrages, betreffend das
Verbot der Beschlagnahme von Eisenbahn= 2c. Betriebsmitteln, auch fernerhin außer
Wirksamkeit.
Artikel II.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll beiderseits zur Allerhöchsten Ratifikation vor-
gelegt und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen vor-
stehende Uebereinkunft in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 11. April 1880.
(L. S.) v. Philipsborn.
(L. S.) Széchényi.
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ra-
tifikationsurkunden hat stattgefunden.
Lekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Handels- und Foll-
vertrag mit der Schweiz. Vom 21. Juni 1880.
Im Nachstehenden wird die Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz
wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen vom 1. Mai d. J. zur
allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 21. Juni 1880.
Für den Staatsminister des Innern:
Bätzner. Renner.