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c) die als verpflichtete persönliche Gehilfen eines Beamten für Zwecke des Staats-
diensts verwendeten Personen;
d) die männlichen Stellvertreter und Gehilfen der nach §. 2 zur Anzeige nicht ver-
pflichteten Angestellten.
S. 2.
Der Verpflichtung zu vorgängiger Anzeige einer beabsichtigten Verehelichung bei der
vorgesetzten Dienstbehörde unterliegen ferner nicht die männlichen Personen, welche zu
den nachstehenden Kategoriein von Beamten und von solchen Bediensteten gehören, die
ohne eine Anstellung im Sinne des Art. 1 des Gesetzes erlangt zu haben, im Staats-
oder öffentlichen Schuldienste beschäftigt werden:
1) Im Justizdepartement:
Die an den Strafanstalten angestellten oder beschäftigten Aerzte, Organisten, Meß-
ner, Gesang= und Zeichenlehrer, Knechte und diejenigen Wundärzte an den Straf-
anstalten, welche keine Dienstwohnung haben;
die den Gerichten beigegebenen Zustellungsbeamten;
der Scharfrichter;
die Hilfsschreiber.
2) Im Departement der auswärtigen Angelegenheiten:
a) von den in Beilage II zum Beamtengesetz verzeichneten Beamten bei dem Eisen-
bahnbau und Eisenbahnbetrieb:
die Bahnhofaufseher, Portiers und Saaldiener,
die Lokomotivführer, Zugmeister, Kondukteure und Wagenwärter;
bei der Dampfschifffahrtsverwaltung:
die Maschinisten, Steuermänner und Schleppschiffführer, sowie der Verwal-
tungsdiener;
bei dem Postbetrieb:
die Postunterbediensteten;
bei der Telegraphenverwaltung:
die Telegraphen-Boten und Aufseher.
b) Die in Beilage 1 und II des Gesetzes nicht genannten, bei den Verkehrsanstalten
angestellten oder beschäftigten männlichen Personen, mit Ausnahme derjenigen,
welchen eine in diesen Beilagen aufgeführte — und unter a nicht erwähnte —