Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Bekanntmachung, 
betreffend 
Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen im Abschuitt II„ der Signal-Ordnung für die 
Eisenbahnen. Deutschlands. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der * Verfassung hat der Bundesrath nachstehende 
Aenderung und Ergänzung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (Bekannt- 
machungen vom 4. Januar 1875 — Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 73 — und vom 
12. Juni 1878 — Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 363 —) in Bezug auf den Ab- 
schnitt IIb beschlossen: 
J. 
In die Bestimmung unter Nr. 15 wird statt der Worte — „In einer Entfernung von 
600 bis 1000 m“ — gesetzt — „In angemessener Entfernung —.“ 
II. 
Hinter Nro. 15 wird Folgendes eingeschaltet: 
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehenden Ge— 
leise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten folgende Bestimmungen: 
1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphenmast zu sig- 
nalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durchgehenden Geleise befindet. 
2. Die Anwendung von Bahnhofs-Ausfahrtssignalen ist gestattet; in der Regel sind dieselben 
vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahmefällen können die Signalzeichen 
für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmaste mit den Signalzeichen für die 
Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Erkennung dem verantwortlichen Stationsbeamten 
direkt möglich ist, oder durch Nachahmungssignale möglich gemacht wird. 
3. Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende: 
A. Einfahrt ist gesperrt. 
Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
« Der obere Telegraphenarm Die obere Signallaterne am 
muß nach rechts wagerecht gestellt Telegraphenmaste zeigt nach Außen 
sein. rothes Licht und nach Innen (dem 
Bahnhofe zugekehrt) grünes Licht. 
(Die andere Signallaterne zeigt kein 
Licht.) 
  
  
	        
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