Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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In friedlichen Zeiten bedürfen die Esateieferbie erster Klasse keiner militärischen 
Erlaubniß zur Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet, von ihrer bevorstehenden 
Auswanderung dem Bezirks-Feldwebel Anzeige zu machen. Wer dieser Verpflichtung 
nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Kontrole entzieht, am 1. Oktober 18 zur 
Ersatz-Reserve zweiter Klasse über und hat sich im Laufe des genannten Monats bei 
dem Bezirks-Feldwebel zu melden, um auf diesem Schein die Ueberführung zur Ersatz- 
Reserve zweiter Klasse bescheinigen zu lassen. So lange diese Bescheinigung fehlt, 
gehört Inhaber zur Ersatz-Reserve erster Klasse. 
Die Ersab-Reseroisten zweiter Klasse unterliegen in Friedenszeiten keiner militärischen 
Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Bedarfs 
zur Ergänzung des Heres verwandt werden. 
Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklassen. Die Mannschaften der zur Ein- 
ziehung gelangenden Altersklassen unterliegen den für Militärpflichtige geltenden Vor- 
schriften. Nach Auflösung der Ersatz-Truppentheile hört die Pflicht zum Diensteintritt 
Her alle Ersatz Reservisten zweiter Klasse, welche nicht zum aktiven Dienst einbe— 
rufen, auf. 
Ersatz-Reservisten, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außer- 
europäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und 
Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w. er- 
worben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der 
Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden. Bezügliche Gesuche sind von den 
Ersatz-Reservisten erster Klasse durch den Bezirks-Feldwebel an das Landwehr-Bezirks- 
Kommando, von den Ersatz-Reservisten zweiter Klasse an den Civil-Vorsitzenden der- 
jenigen Ersatz-Kommission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller sich beim Ein- 
tritt in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle angemeldet haben. 
Mit dem vollendeten 31. Lebensjahre erfolgt der Uebertritt zum Landsturm, ohne daß 
es einer besonderen Verfügung bedarf. 
Dieser Schein dient Inhaber allen Militär= und Civil-Behörden gegenüber als Ausweis. 
Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel mündlich oder 
sritlich die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 Pfg. zu 
vergüten. 
  
Schema Za zu §. 38. 
(Nach Art der Militär-Pässe in Buchform anzulegen, mit Deckel von der Farbe der Militär- 
Pässe (Anmerkung zu §F. 16 der Rekrutirungs-Ordnung), jedoch mit breitem schwarzem Rücken). 
Der (Stand und Gewerbe) Vor= und Zunamen 
(Aufschrift). 
Ersatz-Neserve-Paß 
e 
übungspflichtigen Ersatz-Reservisten 
(Waffengattung) 
Namen 
Jahrgang. 
(Inhalt). 
. . . . geboren am . . ten 
zu (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat) wird hiermit wegen
	        
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