Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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(hoher Loosnummer, geringer körperlicher Fehler) der Ersatz-Reserve 1. Klasse als (Waffengat- 
tung) überwiesen und ist der Einberufung zu Friedensübungen unterworfen. Er hat die Heran- 
ziehung zur ersten Uebung zzn. ten zu gewärtigen, steht 
bis zum vollendeten 31. Lebensjahre unter der Kontrole der Landwehrbehörden und tritt sodann 
zum Landsturm über, ohne daß es einer besonderen Verfügung bedarf. 
1. Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Passes in die Kontrole der .. 
...LandwehrsKompagniedesLandwehr-Bezirks-Kommandos.......Erist 
verpflichtet sich innerhalb 8 Tage nach Aushändigung dieses Passes bei dem Landwehr-Bezirks- 
Feldwebel in zu melden. 
2. Jede Wohnungsveränderung innnerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er dem Be- 
zirks-Feldwebel innerhalb 14 Tage anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen ande- 
ren Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich vor dem Verziehen beim Bezirks-Feldwebel des 
bisherigen Aufenthaltsortes ab= und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen 
Aufenthaltsortes anmelden. Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufent- 
haltsortes oder der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. 
3. Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, welche 
bei der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu übernehmen hatte. 
4. Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser Paß 
dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Militaria“ 
zu schreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei-Behörde einzusenden. 
Nur solche Briefe sind innerhalb des Deutschen Reichs portofrei. Die portofreie Benutzung der 
Stadtpost ist ausgeschlossen. # 
5. Die Meldung wird auf diesem Paß vermerkt. Ist derselbe zufällig nicht vorhanden, so 
hat die Meldung dennoch zu geschehen und wird dann eine besondere Bescheinigung hierüber er- 
theilt. Nur wenn die Meldung auf diesem Paß notirt oder eine besondere Bescheinigung über 
dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt. 
6. Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen, daß ihm 
eine etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann. 
7. Vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung zu erstatten. Wäh- 
rend der Wanderschaft finden weitere Meldungen nicht statt. Tritt der Ersatz-Reservist jedoch 
in feste Arbeit an einem Ort, so hat er sich beim Landwehr-Bezirks-Feldwebel dieses Orts, und 
wenn der Ort außerhalb Deutschlands liegt, bei demjenigen Landwehr-Bezirks-Feldwebel zu 
melden, in dessen Kontrole er bei seiner Ueberweisung zur Ersatz-Reserve trat. 
8. Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft 
bis zu 8 Tagen bestraft. 
Jeder Einberufung muß sofort Folge geleistet werden, widrigenfalls Bestrafung nach dem 
Militär-Strafgesetz erfolgt. Z 
9. Der Ersatz-Reserve-Paß und die Gestellungs-Ordre sind bei jeder Einberufung mit zur 
Stelle zu bringen. 
10. Mannschaften, welche in einem Beamten-Verhältniß stehen, haben von dem Empfange 
eines Einberufungsbefehls ihrer vorgesetzten Behörde Meldung zu machen. Z " 
11. Inhaber ist im Frieden zur Theilnahme an 4 Uebungen verpflichtet, insofern er nicht 
ausdrücklich hiervon entbunden worden ist. Ist ihm 14 Tage nach dem voreingetragenen Ge- 
stellungstage zur ersten Uebung ein Einberufungsbefehl noch nicht zugegangen, so hat er dies 
seinem Landwehr-Bezirks-Feldwebel anzuzeigen. » · 
12. Uebungspflichtigen Ersatz-Reservisten steht, sofern sie im Besitze des Berechtigungsscheins
	        
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