Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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zum einjährig-freiwilligen Dienstesind, oder die entsprechende wissenschaftliche Befähigung durch 
Schulzeugnisse nachzuweisen vermögen und, wenn sie sich während ihrer Dienstzeit selbst verpfle- 
gen, bekleiden und ausrüsten, für die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl 
frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatz-Reserven übertragen worden ist. 
Macht Inhaber auf diese Vergünstigung Anspruch, so hat derselbe spätestens innerhalb 14 Tage 
nach seiner Ueberweisung zur Ersatz-Reserve: 
a) seinen Ersatz-Reserve-Paß, 
b) ein polizeilich beglaubigtes Attest über seine eigene bezw. die Bereitwilligkeit und 
Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der Kosten für die Beklei- 
dung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Uebung, 
F) ein durch die Polizei-Obrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheits-Zeugniß, 
d) den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst bezw. das den Nachweis 
der hisseschastüchen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst führende Schul- 
zeugniß dem Landwehr-Bezirks-Kommando seines Aufenthaltsorts einzureichen. 
13. Die ertheilte Vergünstigung der Wahl des Truppentheils hat nur für das Kalender- 
jahr, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist, Gültigkeit. 
14. Die Meldung beim Truppentheil hat innerhalb 8 Tage nach Wiederaushändigung des 
Ersatz-Reserve-Passes mündlich oder schriftlich stattzufinden und gilt als Gestellungstag nunmehr 
der Tag, zu welchem seitens des Truppentheils die Annahme erfolgt ist. 
Verspätete Anträge, sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien Wahl des Trup- 
pentheils, als auch um Annahme bei einem solchen, werden grundsätzlich abgewiesen. 
15. Zurückstellungen von der ersten Uebung sind grundsätzlich unzulässig. Wer auf 
Grund häuslicher, amtlicher oder gewerblicher Verhältnisse den Aufschub des Gestellungstages 
zur ersten Uebung oder wer in gleicher Veranlassung die Zurückstellung von einer weiteren 
Uebung auf das folgende Jahr wünscht, hat unter Vorlage einer obrigkeitlichen Bescheinigung sein 
Gesuch dem Bezirks-Feldwebel vorzutragen. 
Erhält er vor Anfang der Uebung keinen Bescheid, so muß er sich dennoch stellen. 
16. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobilmachungsfalle und bei der 
Bildung von Ersatz-Truppentheilen für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatz-Geschäfts 
bei dem Vorsteher des Orts oder der Gemeinde anzubringen. 
17. Uebungspflichtige Ersatzreservisten, welche nach außereuropäischen Ländern, jedoch mit 
Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, gehen wollen, können 
im Frieden, sofern dieselben ihre erste Uebung schon abgeleistet haben, von der Theilnahme an 
ferneren Uebungen auf 2 Jahre entbunden werden. 
Weisen dieselben demnächst durch Konsulatsatteste nach, daß sie sich in einem der erwähnten 
Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. erworben haben, so kann die 
Dispensation von den Uebungen unter gleichzeitiger Entbindung von der Rückkehr im Falle ei- 
ner Mobilmachung bis zur Entlassung aus der Ersatz-Reserve verlängert werden. 
Bezügliche Gesuche sind durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks-Feldwebel an das kon- 
trolirende Landwehr-Bezirks-Kommando zu richten. 
18. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befindlichen 
Ersatzreservisten unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie nicht von dieser Ver-
	        
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