Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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8. 47. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Lehrerkonvents ist ein fortlaufendes ge- 
naues Protokoll zu führen, welches nach jeder Sitzung von dem Vorstand unterzeichnet 
wird. 
VI. Aufsicht. 
8. 48. 
Die Aufsicht über die Thierarzneischule wird unmittelbar, ohne eine Zwischen- 
behörde, von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens geführt. 
§. 49. 
Dasselbe behält sich vor, Behufs seiner näheren Information bei besonderen Veran- 
lassungen seinen betreffenden Referenten den Berathungen des Lehrerkonvents anwohnen 
zu lassen. 
8. 50. 
Behufs seiner näheren Instruirung bei technischen Fragen behält sich das Ministe- 
rium vor, im einzelnen Falle von den geeigneten Staatsbehörden, wie z. B. von dem 
Medizinalkollegium, von der Centralstelle für die Landwirthschaft, von der gewerblichen 
Centralstelle 2c., ein Gutachten einzuziehen, oder auch von einer besonderen Kommission 
von Sachpverständigen sich berathen zu lassen. 
8. 51. 
Für den Zweck der Aufsichtsführung hat der Vorstand der Thierarzneischule am Ende 
eines jeden Schuljahrs über die Verwaltung derselben in allen ihren Zweigen und die 
sich hieraus ergebenden Resultate bezüglich des wissenschaftlichen, disciplinären und ökono- 
mischen Zustands der Anstalt einen ausführlichen Rechenschaftsbericht, unter 
Beischluß der betreffenden speziellen Nachweise, an das vorgesetzte Ministerium zu 
erstatten. 
§. 52. 
Außerdem behält sich das Ministerium vor, von Zeit zu Zeit durch eine besondere 
Kommission eine gründliche Visitation der Schule in allen ihren Theilen vorneh- 
men und über die Ergebnisse derselben sich einen ausführlichen Bericht erstatten zu 
lassen. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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