Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Gerichtsschreiber das Todesurtheil und Unsere auf solches ergangene Entschließung 
vorlesen. 
Hierauf wendet er sich an den Verurtheilten mit den Worten: 
„Euer Leben ist verwirkt; Gott sei Eurer Seele gnädig!“ 
sodann zu dem Nachrichter, indem er spricht: 
„Nachrichter, ich übergebe Euch den N. N. mit dem Befehl, ihn dem Urtheil 
gemäß zu richten vom Leben zum Tode.“ 
Nachdem der Geistliche mit dem Verurtheilten noch ein kurzes Gebet verrichtet hat, 
führen auf ein von dem Beamten der Staatsanwaltschaft zu gebendes Zeichen die Ge— 
hülfen des Nachrichters den Verurtheilten auf das Schaffot und sofort ist ohne Zögerung 
durch den Nachrichter unter Beistand seiner Gehülfen die Enthauptung vorzunehmen. 
Will der Verurtheilte vor der Vollstreckung noch eine Erklärung abgeben, so ist 
ihm solches zu gestatten. 
Nach der Beseitigung des Leichnams spricht der Geistliche ein kurzes Gebet. 
In der Zeit von der beginnenden Verlesung bis zur erfolgten Vollstreckung des Todes- 
urtheils wird eine Glocke geläutet. 
8. 12. 
Wäre die Todesstrafe an Mehreren zu vollstrecken, so ist Veranstaltung zu treffen, 
daß keiner von ihnen Zeuge der Hinrichtung des Andern ist. 
§. 13. 
In dem über den Hergang aufzunehmenden Protokoll ist die von dem Verurtheilten 
etwa abgegebene Erklärung zu bemerken. 
Eine Abschrift sowohl dieses Protokolls, als auch des Protokolls über die erstmalige 
Verkündung Unserer Entschließung (§. 5 Abs. 3) ist nach erfolgter Vollstreckung des 
Todesurtheils dem Justizministerium unverweilt vorzulegen. 
Das Protokoll über den Akt der Hinrichtung wird von der Staatsanwaltschaft in 
dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blatt veröffentlicht. 
8. 14. 
Die Erlaubniß zur Verabfolgung des Leichnams des Hingerichteten an die Ange- 
hörigen desselben zur einfachen ohne Feierlichkeiten vorzunehmenden Beerdigung wird von 
der Staatsanwaltschaft schriftlich ertheilt.
	        
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