Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Ist die Verabfolgung des Leichnams des Hingerichteten von den Angehörigen des- 
selben bis zum Abend des Tages, an welchem die Hinrichtung erfolgte, nicht verlangt 
worden, so ist die Ablieferung des Leichnams an eine anatomische Anstalt nach den hiefür 
bestehenden Vorschriften anzuordnen. 
§. 15. 
Die Staatsanwaltschaft veranlaßt die Eintragung des Sterbefalls in das Sterbe- 
register. 
Mit der Vollziehung dieser Verordnung, welche an die Stelle der K. Verordnung 
vom 1. Oktober 1853 (Reg. Blatt S. 415) tritt, sind Unsere Ministerien der Justiz 
und des Innern beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 11. März 1880. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Wundt. Faber. 
  
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Erhöhung der 
Vergütungssätze für militärische Vorspannleistungen im Frieden. Vom 12. Februar 1880. 
Auf Grund der in Ausführung des §. 9 Punkt 1 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt 
von 1875 Seite 52) erfolgten Revision hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 23. De- 
zember 1879 eine Erhöhung der Vergütungssätze für geleisteten Vorspann (Reg. Blatt 
von 1875 S. 396) beschlossen, welche nachstehend mit dem Bemerken bekannt gemacht 
wird, daß die Klasseneintheilung der Württembergischen Oberamtsbezirke (Reg. Blatt von 
1875 Seite 397) eine Aenderung nicht erlitten hat. 
Stuttgart den 12. Februar 1880. 
Für den Staatsminister des Innern: 
Bätz ner. Wundt.
	        
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