Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Klassen-Eintheilung der Vergütungssätze. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. I. III. IV. V. 
Vergütungssätze für Es entfallen also auf 
ein mit einem Pferde ein mit zwei Pferden be. Wagen und Führer. 
S bespe te irwer jedes weitere Pferd. spannie uhewen mit (Differenz von 1l. u. II.) 
5 „ (Eumma von I. u. III.) 
1. 10 6 16 4 
2. 9 5 14 4 
3. 8 4½ 12½ 3½ 
4. 7 3½ 10½ 3½ 
  
  
  
  
  
Der in Kolonne V. aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und zur anderen Hälfte für 
den Führer gerechnet. 
Der Vergütungssatz für einen mit zwei Ochsen bespannten Wagen nebst Führer wird dem Satze für 
das einspännige Pferdefuhrwerk (Kolonne ll.) gleichgestellt; jedes weitere Stück Ochsen wird mit der 
Hälfte des Satzes in Kolonne IIl. vergütet. 
Die Vergütung für einen mit zwei Kühen bespannten Wagen erfolgt in der Weise, daß dabei drei 
Kühe wie zwei Ochsen gerechnet werden. 
tekanntmachung des Finanz-Ministerinms, betreffend die Errichtung eines Follamts in Eßlingen. 
Vom 11. März 1880. 
Seine Königliche Moajestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 12. Januar 
d. J. gnädigst genehmigt, daß das seither mit dem Kameralamt vereinigt gewesene Haupt- 
steueramt Eßlingen aufgehoben und daß daselbst vorerst in provisorischer Weise ein dem
	        
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