Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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so wird der gemäß der genaunten Ziffer bezahlte Betrag an dem infolge dieser Anstel- 
lung zu bezahlenden Eintrittsgeld zur Wittwenkasse in Abzug gebracht und dieser von 
der Staatskasse ersetzt. 
Auch für Militärpersonen, welche auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1828 im 
Militärdienst Anstellungssporteln bezahlt haben und auf ein unter das Beamtengesetz 
vom 28. Juni 1876 gehörendes Amt unmittelbar übertreten, vergütet die Staats- 
kasse der betreffenden Wittwenkasse zur Abrechnung an der Eintrittsgeldschuld die früher 
bezahlte Sportel. 
II. Abgabe von liegenschaftlichem Vermögen. 
(Tarifnummer 47.) 
Art. 15. 
In den Fällen der Tarifnummer 47 tritt die Abgabepflicht mit dem Zeitpunkte des 
Erwerbs ein. 
Zahlungsfällig ist die Abgabe mit Eröffnung des Steueransatzes seitens der Steuer“ 
behörde an den Pflichtigen. 
Der Erwerber, beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter oder dessen Vermögens- 
verwalter ist verbunden, innerhalb 14 Tagen, vom Tage des Erwerbs an gerechnet, dem 
Steuerbeamten (Acciser) der Gemeinde, oder der Bezirkssteuerbehörde, in deren Bezirk die 
betreffende Liegenschaft sich befindet, von dem Erwerbe unter genauer Angabe der er- 
worbenen Liegenschaften oder Rechte Anzeige zu erstatten. 
Gleichzeitig mit der Anzeige ist der Werth der Liegenschaften beziehungsweise Rechte 
anzugeben. 
III. Abgabe von Feuerversicherungsverträgen. 
(Tarifnummer 23.) 
Art. 16. 
Die Abgabe ist Namens der Versicherungsnehmer von der Versicherungsanstalt auf 
Grund vorzulegender periodischer Anzeigen über die abgeschlossenen Versicherungen an die 
Bezirkssteuerbehörde zu entrichten. 
Für die bei dem Inslebentreten des Gesetzes in Kraft befindlichen Feuerversiche- 
rungen beginnt die Abgabenpflicht mit der nächsten Prämienzahlung.
	        
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