Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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ieferten Sendungen beanspruchen, für welche die Post Gewähr zu leisten hat. Hinsicht- 
lich der angeblich abhanden gekommenen gewöhnlichen Briefpostsendungen werden Nach- 
frageschreiben (Fragebogen) ausgefertigt. 
III. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufzettels oder Nachfrageschreibens bezüglich 
ezes zur Post gelieferten Gegenstandes beträgt 20 Pf. 
III. Für Nachfrageschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder 
aarenproben wird diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben, 
i welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Adressaten festgestellt wird. 
IV. Für Laufzettel wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß des 
Laufzettels zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergibt, daß die Nachfrage 
durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
ß V. Für Laufzettel, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine Gebühr nicht 
erhoben. 
8. 48. 
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 
I. Die Postsendungen können, insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt 
ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. 
Die Frankirung der Postsendungen hat, soweit die Porto= und Gebührenbeträge, welche 
der Aufgeber bezahlen will und beziehungsweise mußs, sofort bei der Einlieferung entrichtet 
werden können und die baare Bezahlung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, durch Ver- 
wendung von Postwerthzeichen zu geschehen. Bei Briefen, Postkarten, Drucksachen unter 
der Adresse bestimmter Empfänger, bei Waarenproben, Postanweisungen und Postauf- 
tragsbriefen hat der Aufgeber selbst die Marken aufzukleben, sofern die betreffenden For- 
mulare nicht schon mit den entsprechenden Werthzeichen bedruckt und beziehungsweise be- 
lebt von den Postanstalten abzugeben sind. 
II. Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der Ergänz- 
ungsbetrag und beziehungsweise das Zuschlagporto vom Adressaten erhoben. Bei ge- 
wöhnlichen Briefen, Waarenproben und Drucksachen gilt die Verweigerung der Nach- 
lahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei anderen 
endungen kann der Adressat die Ausfolgung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den 
lbsender namhaft macht und beziehungsweise die Adresse oder eine Abschrift davon zu- 
dückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.
	        
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