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2 Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen,
oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen,
3) Gefangene,
4 erblindete Personen ohne Begleiter, und
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen.
S. 68.
Fahrschein.
I. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende
begen Entrichtung des Personengeldes den Fahrschein.
II. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die Zeit
bes Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und es
legt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen.
III. Die Numer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die
Meldung zur Mitreise geschehen ist, doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter
en im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen.
ç IV. Personen, die sich an Haltestellen melden, haben, bevor sie in den Haupt= oder
ewwagen aufgenommen werden, das Personengeld für die Strecke bis zur nächsten Post-
anstalt bezw. bis zu dem schon früher zu erreichenden Endpunkt ihrer Reise an den
ondukteur oder, wenn die Post von einem solchen nicht begleitet ist, an den Postillon
* Hauptwagens zu entrichten und als Merkmal der geschehenen Entrichtung einen
auschen-Fahrschein von dem Kondukteur bezw. Postillon des Hauptwagens in Empfang
nehmen.
Der Zwischen-Fahrschein ist bis zur nächsten Postanstalt bezw. bis zu dem früher
zu erreichenden Endpunkt der Reise aufzubewahren.
Wenn Personen, die an einer Haltestelle aufgenommen worden sind, über die nächste
Postanstalt hinaus reisen, so erhalten sie von der letzteren einen Fahrschein (Abs. 1.) zur
eiterreise auch noch nach eingetretenem Schluß der betreffenden Post.
8. 69.
Fahrschein für die Hin= und Rückfahrt.
« I. Auf einer größeren Anzahl von Postwagenkursen werden Fahrscheine für die
in- und Rückfahrt mit zum Theil ermäßigten Preisen ausgegeben.
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