Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 71. 
Erstattung von Personengeld. 
I. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die 
Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen 
Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zu' 
lässig sein, wenn der Reisende an der Benützung der Post aus irgend einem anderen 
Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen 
Abgange der Post beantragt. 
II. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Bescheinigung 
mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der 
Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. " 
§.72. 
Verbindlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise. 
Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten 
Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein bezeichneten 
Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei 
sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn aus dem Grunde 
weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet haben, 
oder weil sie sich über ihre Berechtigung zur Mitreise nicht ausweisen können, die Aus 
schließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes 
verlustig gehen. Haben dergleichen Personen Reisegepäck auf der Post, so wird solches 
bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis zum Eingang" 
der weiteren Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Person aufbewahrt. 
§. 73. 
Plätze der Reisenden. 
I. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergibt sich aus den Numern über den 
Sitzplätzen. 
II. In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zu' 
erst die Eckplätze des Vorderraumes, dann die Eckplätze des Haupt-(Lang-, raumes, zu' 
letzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen, sofern nicht für einzelne Wagen' 
gattungen eine ander Reihenfolge festgesetzt ist.
	        
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