Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Geschieht dagegen die Heizung mittelst erwärmter Luft, oder durch Oefen oder 
Rauchröhren, so sind 
I. Trockenräume, welche bis zu 50° C erwärmt werden, also namentlich die Trocken- 
räume der Färber, Tuchscheerer, Bleicher, Appretur-Anstalten für Baumwollzeug und 
Korsettfabriken, deßgleichen Räume zum Trocknen von Kräutern, Wurzeln 2c. folgender- 
maßen herzustellen: 
1) der Boden muß die Beschaffenheit eines Küchebodens erhalten (vgl. §. 12); 
2) die Wände sind mindestens aus gemauertem Fachwerk herzustellen und ebenso 
wie die Decken zu vergipsen: 
3) hölzerne Thüren und sonstige hölzerne Verschlüsse von Oeffnungen sind auf der 
inneren Seite mit Sturzblech zu überziehen, sofern die Verschlüsse sich nicht außer- 
halb von Fenstern befinden, 
4) hölzerne Unterstützungs-Pfosten sind nicht gestattet, 
5) wenn Dunstschläuche angewendet werden, so sind dieselben entweder aus gebrann- 
tem Thon oder aus Metall herzustellen oder von Mauerwerk aufzuführen, und 
vom Holzwerk in der für gewöhnliche Kamine und Nauchabzugsröhren vorgeschrie- 
benen Weise zu isoliren, auch mit leichten und sicher zu handhabenden eisernen 
Schiebern zu versehen. Etwaige kalte Luftzüge sind ebenfalls mittelst eiserner 
Schieber schließbar zu machen; 
6) die Schüröffnung der Feuerstätte darf nicht innerhalb des Trockenraumes sich 
befinden; 
7) bei Heizungen mit erwärmter Luft sind die Vorschriften des F. 8 dieser Ver- 
fügung, bei Heizungsanlagen mittelst gewöhnlicher Oefen die für die Aufführung 
der Vorkamine gegebenen Vorschriften (§. 6) zu befolgen. 
Die Oefen sind, soweit sie glühend werden, mit einem Schutzmantel von Mauer- 
werk oder Eisenblech zu umgeben; 
8) besteht die Feuerstätte des Trockenraumes aus einem gemanerten senkrechten 
Kanale (einem sogenannten Heizschlauche), so ist alles Holzwerk auf mindestens 
60 cm von der inneren Seite desselben entfernt zu halten; 
9) die zu Erwärmung des Trockenraumes dienenden Nauchröhren sind von Eisen 
zu fertigen. Dieselben sind auf eine vom Rost der Feuerstelle aus gemessene Länge